OGH 1Nc21/09t

1Nc21/09tObergericht26.03.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc21/09t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 5/09p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dkfm. Erich F*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage wegen einer angeblich unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt zur Delegierung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schragel, AHG³ Rz 255; 1 Nc 21/08s uva).

Da der gesetzliche Delegierungstatbestand erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

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