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6Ob31/09s•OGH 6Ob31/09s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Alexandra F*****, geboren am 20. März 1998, , vertreten durch den Vater Michael F, ebendort, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. September 2008, GZ 44 R 432/08t-S369, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht zu ihrer minderjährigen Tochter für bestimmte abgegrenzte Zeiträume eingeräumt, wobei der letzte Zeitraum am 6. 12. 2008 endete. Im Übrigen hat das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde dem Obersten Gerichtshof erst am 19. 2. 2009 zur Entscheidung vorgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme; es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495). Dies gilt auch für den Fall, dass über zeitlich bereits überholte Besuchsrechtsregelungen entschieden werden müsste (7 Ob 77/74 uva). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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