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3Ob259/08x•OGH 3Ob259/08x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus F. Lughofer LL.M, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei EvaMaria T, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. September 2008, GZ 13 R 99/08m15, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Februar 2008, GZ 19 Cg 97/07k10, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt Provision für die Vermittlung eines Liegenschaftskaufvertrags.
Im Revisionsverfahren strittig ist im Wesentlichen, ob die mittels Telefax erfolgte Annahme des Anbots der Beklagten durch dessen Adressaten dem von ihr gemachten Schriftformvorbehalt entsprach. Dass § 886 erster Satz ABGB für die Schriftlichkeit das Vorliegen einer Unterschrift verlangt, schließt das Ausreichen einer dem Erklärungsempfänger (zumindest sofort) nur in Form einer Telekopie vorliegenden unterschriebenen Erklärung nicht aus. Ob generell die Übersendung einer (Tele)Kopie eines eigenhändig unterfertigten Originaldokuments (Telefax) ausreicht, ist nicht pauschal zu beantworten (P. Bydlinski in KBB² § 886 Rz 4). Dass - wie bei gesetzlichen Formvorschriften (RISJustiz RS0031424) - auch bei gewillkürtem Formgebot der Formzweck entscheidend ist, wurde vom Obersten Gerichtshof schon zu 8 Ob 127/63 = HS 4365/11 und 3 Ob 564/92 = MietSlg 44.081 (RISJustiz RS0013121) ausgesprochen. Bei gewillkürter Form kann dieser nur durch Vertragsauslegung ermittelt werden, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte.
Demnach geht es hier nur noch um die Auslegung einer individuellen Klausel im Einzelfall, deren Ergebnis nicht zu beanstanden ist, zumal ja auch das Offert der Beklagten selbst mit Telefax erfolgte, daher nicht um eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RISJustiz RS0042936, RS0042776). Auf die in der Revision angesprochenen Vorentscheidungen (zu gesetzlichen Schriftformgeboten) hat sich das Gericht zweiter Instanz bei seiner Interpretation ohnehin nicht gestützt.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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