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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Rajko S***** wegen §§ 146, 147; 288 Abs 1 StGB, 12 Os 26/09d, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll den Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist im Verfahren über die Beschwerde des Anton F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juli 2008, 20 Bs 229/08k, ausgeschlossen.
Gründe:
Über die Beschwerde des Anton F***** ist nach der Geschäftsverteilung im Senat 12 zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist Mitglied dieses Senats. Er hat seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil seine (geschiedene) Ehefrau Mitglied des Senats war, von dem der angefochtene Beschluss stammt.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Die durch die Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige bleibt auch dann aufrecht, wenn die Ehe nicht mehr besteht (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO). Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist daher im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss ausgeschlossen, an dem seine (geschiedene) Ehegattin als Senatsmitglied mitgewirkt hat.
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