OGH 4Nc2/09w

4Nc2/09wObergericht24.02.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Nc2/09w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Urfahr-Umgebung zu 8 P 268/05t geführten Sachwalterschaftssache der Betroffenen Dr. Ingrid L*****, geboren am *****, infolge der vom Landesgericht Linz festgestellten Befangenheit aller bei den Bezirksgerichten im Gerichtshofsprengel tätigen Richterinnen und Richter, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur weiteren Führung des Sachwalterschaftsverfahrens wird das Bezirksgericht St. Pölten bestimmt.

Begründung

Begründung:

Das beim Bezirksgericht Rohrbach geführte Sachwalterschaftsverfahren betrifft die geschiedene Gattin des Leitenden Visitators des Oberlandesgerichts Linz. Zu diesem Verfahren stellte das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 29. Jänner 2009, 15 Nc 5/09h, die Befangenheit aller bei den Bezirksgerichten im Gerichtshofsprengel tätigen Richterinnen und Richter fest. In weiterer Folge legte es den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts „im Sinne des § 30 JN" vor.

Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Ist ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat nach § 30 JN das im Instanzenzug übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

2. Im vorliegenden Fall sind nach der - unanfechtbaren (§ 24 JN) - Befangenheitsentscheidung des Landesgerichts Linz alle Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert. Aus diesem Grund ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Landesgericht Linz als jenen Gerichten im Instanzenzug übergeordnetes Gericht nicht möglich. Die Entscheidung über die Delegierung obliegt daher nach § 30 JN dem Obersten Gerichtshof, der dem Landesgericht Linz im Instanzenzug der Hauptsache unmittelbar übergeordnet ist. Da das Oberlandesgericht Linz aufgrund dieser Rechtslage für die Delegierung nicht zuständig ist, kommt es auf die mögliche Befangenheit seiner Richterinnen und Richter nicht an.

3. Zwar ist der geschiedene Gatte der Betroffenen nicht Partei des Sachwalterschaftsverfahrens. Ungeachtet dessen ist aber - wie schon in den Entscheidungen 6 Ob 93/08g, 11 Ns 80/07i, 12 Ns 66/07p, 4 Nc 10/08w, 4 Nc 11/08t und 8 Nc 18/08a - anzunehmen, dass die vom Landesgericht Linz festgestellte Befangenheit in gleicher Weise auch bei den Richterinnen und Richtern der anderen Bezirksgerichte im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz vorliegen wird. Zur weiteren Behandlung der Sachwalterschaftssache ist daher aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Raschheit gleich das außerhalb dieses Sprengels gelegene Bezirksgericht St. Pölten zu bestimmen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.