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13Os4/09a•OGH 13Os4/09a
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang R***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Oktober 2008, GZ 061 Hv 50/08f-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Wolfgang R***** im zweiten Rechtsgang (siehe zum ersten 13 Os 113/08d) der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I.) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er als Obmann des Elternvereins eines im Urteil näher genannten Bundesgymnasiums in Wien
I. in der Zeit von April 2004 bis Jänner 2008 sich ein ihm anvertrautes Gut, nämlich Vereinsgelder von insgesamt 21.430,63 Euro, dadurch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, dass er in zahlreichen Angriffen Geldbeträge aus der Handkasse des Elternvereins entnahm;
II. von 20. April 2004 bis 13. Februar 2007 in zahlreichen Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich die Bestellung zum Obmann des Elternvereins, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch die im Urteil näher bezeichneten Behebungen und Überweisungen im Gesamtbetrag von 26.298,49 Euro wissentlich missbraucht und dadurch einem anderen einen Vermögensnachteil zugefügt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte zwar durch seinen Verteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 30), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger (ON 32) aber nur die Berufung ausgeführt (ON 35).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war, da auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen (was gemäß § 285 a Z 2 StPO schon dem Erstgericht oblag).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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