OGH 15Os195/08b

15Os195/08bObergericht18.02.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os195/08b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dirk S***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „wegen Schuld" sowie „wegen Strafe" des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Oktober 2008, GZ 29 Hv 193/07v-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Dirk S***** der Vergehen (zu I./1./ und 2./) des Betrugs nach § 146 StGB, (zu II./) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (III./1./ und 2./) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 2 (zu ergänzen: sowie § 15) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ in W***** und S***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit folgende Personen zur Handlungen verleitet, welche einen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar

1. / am 21. Mai 2007 Verfügungsberechtigte des Campingplatzes „S*****" zur Vermietung eines Standplatzes bis 7. Juni 2007, wobei ein Schaden in der Höhe von 209,10 Euro entstand,

2. / am 12. Juni 2007 Verfügungsberechtigte des Campingplatzes „P*****" zur Vermietung eines Campinghäuschens bis 14. Juni 2007, wobei ein Schaden in der Höhe von 57 Euro entstand, II./ zwischen 21. Mai und 14. Juni 2007 in W*****, S***** und anderen Orten in Salzburg und Tirol zwei deutsche Autokennzeichen, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie durch den Berechtigten Gerhard L***** im Rechtsverkehr gebraucht werden,

III./ am 11. Juni 2007 folgenden Personen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle in einem der Religionsausübung dienenden Raum beging, und zwar:

1. / in K***** Verfügungsberechtigten der Pfarrkirche K***** in dieser durch Aufbrechen eines Opferstocks Bargeld, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist,

2. / in K***** Verfügungsberechtigten der Pfarrkirche K***** in dieser durch Aufbrechen von vier Opferstöcken in einem Fall Bargeld von 59,69 Euro sowie in weiteren drei Fällen, in denen es beim Versuch blieb, weiteres Bargeld.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin Lisa Tamara Sch*****, die zum Beweis dafür geführt wurde, dass der Angeklagte „die meiste Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammen war" (S 79 in ON 72).

Das Schöffengericht durfte hievon jedoch ohne Verletzung von Verteidigungsrechten Abstand nehmen, mangelte es doch dem Antrag an jeder Darlegung, inwieweit der behauptete Umstand für die Schuldfrage von Bedeutung sei, was im konkreten Fall - mangels ohne weiteres gegebener Erkennbarkeit des Konnexes zum Verfahrenszweck - geboten gewesen wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 [2008] Rz 327 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Die „Berufung wegen Schuld" war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel zur Bekämpfung kollegialgerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.