OGH 15Os7/09g

15Os7/09gObergericht18.02.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os7/09g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. Juli 2008, GZ 38 Hv 47/08h-16, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, folgende Personen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Betankungen seines Fahrzeugs verleitet, wodurch diese am Vermögen geschädigt wurden, und zwar 1./ am 28. Juni 2007 am Walserberg Berechtigte der A***** GmbH, wobei ein Schaden von 56,02 Euro entstand,

2. / zwischen 6. September und 19. Oktober 2007 in Ferlach in sechs Angriffen Karin L***** als Berechtigte der A***** Tankstelle, wobei ein Schaden von insgesamt 233,45 Euro entstand.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit Spekulationen darüber, zu welchen Zeitpunkten allenfalls Lohnzahlungen an den Angeklagten erfolgt wären, aufgrund derer er grundsätzlich imstande gewesen sei, seine Schulden zu begleichen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die - unter Verweis auf die auch hiezu der Sache nach geständige Verantwortung des Angeklagten und seine finanzielle Gesamtsituation zureichend begründeten - Feststellungen zum zumindest bedingten Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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