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11Os12/09p•OGH 11Os12/09p
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Sonja H***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers Franz B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. November 2008, AZ 18 Bs 432/08y, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wie dem Beschwerdeführer ohnedies mitgeteilt, schließt § 196 Abs 1 letzter Halbsatz StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) jegliches Rechtsmittel aus.
Die Beschwerde des Fortführungswerbers gegen eine solche Entscheidung musste daher ohne Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.
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