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1Nc3/09w•OGH 1Nc3/09w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 1/09s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf F*****, vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 2.163,70 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet den in seiner Amtshaftungsklage geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht zu dg 12 R 165/05f ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne das die Berechtigung zu erhobenen Anspruchs zu prüfen ist - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
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