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9ObA154/08z•OGH 9ObA154/08z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard P*****, vertreten durch Mayrhofer Führer Rechtsanwälte KEG in Waidhofen, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl und Mag. Stefan Hutecek, Rechtsanwälte in Herzogenburg, wegen 7.402,20 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 2008, GZ 10 Ra 73/08s-24, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger macht in seiner Revision das Fehlen von Feststellungen über die dem Arbeitszeitmodell der Beklagten zugrunde liegenden Arbeitszeiten geltend und leitet aus den nunmehr von ihm vorgebrachten Arbeitszeiten ab, dass die Arbeitszeitregelung der Beklagten gesetzwidrig sei. Er hat allerdings in erster Instanz die Gesetzwidrigkeit der Arbeitszeitregelung der Beklagten nie geltend gemacht und auch keine Tatsachenbehauptungen über die dieser Regelung zugrunde liegenden Arbeitszeiten aufgestellt. Er kann sich daher durch das Fehlen entsprechender Feststellungen und durch das Unterbleiben ihrer rechtlichen Prüfung nicht als beschwert erachten. Auf den Umstand, dass das Prozessvorbringen seiner Gegnerin Feststellungen über die Arbeitszeiten erlaubt hätte, kann er sich nicht berufen.
Die (keineswegs unvertretbare) Rechtsauffassung der zweiten Instanz, der Kläger habe der ihm vorgeschlagenen Änderung der Arbeitszeitregelung konkludent zugestimmt, wird in der Revision nicht bzw jedenfalls nicht schlüssig bekämpft.
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