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5Ob2/09v•OGH 5Ob2/09v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, , vertreten durch Ploil, Krepp Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P Restaurant GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Übergabe, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2008, GZ 39 R 255/08a23, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Klägerin ist gemäß § 2 Bundesmuseengesetz eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zum Betrieb des Bundesmuseums Ö*****. In dem dafür zur Verfügung gestellten Schloss B***** betreibt die beklagte Gesellschaft ein Museumscafe, das ausschließlich Besuchern des Museums in dessen Öffnungszeiten zur Verfügung steht.
Die Klägerin hat selbst dieses Unternehmen nie betrieben.
Aus Anlass der Beendigung des mit der Beklagten bestehenden Bestandverhältnisses war zu klären, ob diesbezüglich ein Mietverhältnis bloß über die Räumlichkeiten oder aber ein Pachtverhältnis vorliegt.
Das Berufungsgericht hat das zwischen den Verfahrensparteien bestehende Rechtsverhältnis als Pachtvertrag beurteilt und ist dabei den von umfangreicher Rechtsprechung zur Abgrenzung Miete/Pacht entwickelten Kriterien gefolgt. Im Besonderen ausschlagend für diese Beurteilung war der Umstand, dass der Vertrag eine Betriebspflicht für das Kaffeehaus während der Öffnungszeiten des Museums enthielt, eine besondere räumliche Ankoppelung an das Museum bestand, von der Bestandgeberin Inventar und Geräte zur Verfügung gestellt wurden, ein umsatzabhängiger Bestandzins vereinbart wurde und die Bestandnehmerin verpflichtet war, das Preisniveau der von ihr angebotenen Waren mit der Bestandgeberin abzustimmen (vgl RISJustiz RS0020319; RS0020355 ua).
Der Umstand, dass die Klägerin das Unternehmen niemals selbst betrieben hatte und der Beklagten auch keine Konzession zur Verfügung stellte, macht diese Beurteilung im Lichte der ständigen Rechtsprechung nicht unvertretbar.
In Übereinstimmung mit § 2 Abs 1 Z 2 KStG zieht die Revisionswerberin nicht in Zweifel, dass die Klägerin als Körperschaft öffentlichen Rechts Betriebe gewerblicher Art selbst führen - was hier nicht der Fall war - oder verpachten kann. Aus dem Umstand, dass die Klägerin bei Verpachtung eines eigenen Unternehmens selbst unternehmerisch tätig geworden wäre, wofür die in § 9 Bundesmuseengesetz geregelte Steuerbefreiung nicht gegolten hätte, hätte sich aber für die Klägerin nach Ansicht der Revisionswerberin die Verpflichtung ergeben, den gewerblichen Betrieb, der diesfalls ein eigenes Steuersubjekt dargestellt hätte, buchhalterisch und steuerrechtlich auszuweisen. Da dies nicht geschehen sei, könne es nicht zur Verpachtung eines Unternehmens, sondern nur zur Vermietung von Räumlichkeiten gekommen sein.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin lässt sich dem damit erhobenen Vorwurf, dass die Klägerin bei der unterstellten Vertragskonstruktion ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen verletzt hätte, kein Indiz für die Qualifikation des Bestandverhältnisses als Miete entnehmen. Angesichts der getroffenen Feststellungen über den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und der faktischen Gegebenheiten können derartige Erwägungen das Vorliegen eines Pachtverhältnisses nicht in Frage stellen.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil ohnedies feststeht, dass die Klägerin das Unternehmen nie selbst betrieben hat. Ein anderer Inhalt lässt sich der von der Revisionswerberin aus dem Zusammenhang gerissenen Außerstreitstellung nicht entnehmen.
Insgesamt liegen daher Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Beklagten zu führen.
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