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11Os1/09w•OGH 11Os1/09w
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ulrich B***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 46 BAZ 808/08a der Staatsanwaltschaft Linz, über die Beschwerde des Hans-Jürgen G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. November 2008, AZ 8 Bs 296/08y, 408/08v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz einen Antrag des Hans-Jürgen G***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab.
Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 Abs 1 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
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