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1Präs2690-213/09y•OGH 1Präs2690-213/09y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss im Verfahren über die Anträge des Ludwig M***** in den Disziplinarververfahren Ds 10/08 und 1/09 des Oberlandesgerichts Innsbruck über den Ablehnungsantrag des Ludwig M***** den Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Walter Pilgermair ist nicht berechtigt.
Gründe:
Ludwig M***** lehnt in seinem Rechtsmittel „Subsidiarantrag und Beschwerde bzw Rekurs" gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. November 2008 (ua) dessen Präsidenten Dr. Walter Pilgermair ab.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen einen bestimmten Richter vorgebracht werden. Solche Gründe bringt der Ablehnungswerber nicht einmal ansatzweise vor.
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