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8Ob156/08m•OGH 8Ob156/08m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Glawischnig als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Anton S***** vom 24. August 2008, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den einstweiligen Sachwalter des Antragstellers Rechtsanwalt Dr. Ernst C***** unter Fristsetzung zur Erklärung aufzufordern, ob er den vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag sowie das daran anschließende Verfahren genehmigt.
Nach Ablauf der Frist sind die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen.
Begründung:
Rechtsanwalt Dr. Ernst C***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 13. 6. 2007, GZ 17 P 125/03s-231, gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden, weshalb iSd § 6 Abs 2 ZPO spruchgemäß zu entscheiden war.
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