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9ObA166/08i•OGH 9ObA166/08i
9ObA166/08iObergericht17.12.2008
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5950/4/2009 = infas 2009,79/A24 - infas 2009 A24 = DRdA 2009,426 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Zawodsky und Dr. Erwin Blazek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Helmut R*****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs der R*****, vertreten durch Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwalt in Landeck, wegen 68.537,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2008, GZ 13 Ra 48/08v-39, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der klagende frühere Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vereinbarte - nachdem einem späteren gewerberechtlichen Geschäftsführer dessen Konzession entzogen wurde -, dass er für drei Monate, zumindest aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem der spätere gewerberechtliche Geschäftsführer wieder seine Konzession erhält, seine Konzession zur Verfügung stelle. Die Gesellschaft wollte für das Zurverfügungstellen der Konzession nichts bezahlen. Der Kläger war damit einverstanden.
Die Vorinstanzen haben den im Wesentlichen auf ein angemessenes Entgelt für die faktische Ausnützung seines Befähigungsnachweises im Sinne des § 1152 ABGB gestützten Entgeltanspruch des Klägers übereinstimmend abgewiesen.
Das Berufungsgericht ist zusammengefasst davon ausgegangen, dass die Zurverfügungstellung der gewerberechtlichen Berechtigung ohne entsprechende Betätigung im Betrieb der späteren Gemeinschuldnerin gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung verstoße und die Nichtigkeit der Vereinbarung bewirke.
Dass aus einer solchen nichtigen Vereinbarung kein Entgeltanspruch abgeleitet werden kann, wird vom Kläger im Wesentlichen auch nicht mehr bestritten. Dazu kann etwa auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 338/98s verwiesen werden. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass er seinen Anspruch auf bereicherungsrechtliche Grundsätze stütze, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Meldung des Klägers mit seinem Einverständnis erfolgte ohne dass dabei ein konkreter Termin der Zurücklegung der gewerberechtlichen Geschäftsführung vereinbart gewesen wäre, sondern die Bekanntgabe der Beendigung vielmehr vom Kläger selbst letztlich am 16. 2. 2004 veranlasst wurde (vgl dazu auch die Beilagen ./M, ./P). Insoweit beruhte daher die „Tätigkeit" des Klägers als Geschäftsführer ohnehin auf einer vertraglichen Vereinbarung, sodass die Annahme des Klägers, dass überhaupt keine vertragliche Grundlage bestand, nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (vgl dazu RIS-Justiz RS0043312; RS0043603 jeweils mwN). Im Übrigen wurde aber auch bereits ausgesprochen, dass unabhängig von der Anzeige an die Gewerbebehörde bei Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Rechts- verhältnisses die Rechtsposition des Gewerbeinhabers nicht verbessert wird und es daher an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch fehlt (RIS-Justiz RS0019825).
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