OGH 14Os175/08d

14Os175/08dObergericht16.12.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os175/08d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Ingeborg K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 6 St 127/08w der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Oktober 2008, AZ 17 Bs 293/08z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).

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