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8ObA82/08d•OGH 8ObA82/08d
8ObA82/08dObergericht16.12.2008
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5944/6/2009 = infas 2009,83/A30 - infas 2009 A30 = DRdA 2009,429 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Hutterer und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Daniel U*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Z*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.196,10 EUR brutto abzüglich 355,94 EUR netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2008, GZ 8 Ra 51/08s-24, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. Oktober 2007, GZ 18 Cga 41/07s-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 297,41 EUR (darin enthalten 49,57 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Entgelt zumindest nach der von ihm begehrten Lohngruppe 4 des Punkts IX des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die wesentliche Bestimmung des Punkts IX des Kollektivvertrags lautet wie folgt:
„IX. Entlohnung
Kollektivvertragslöhne (Mindeststundenlöhne)
Techniker
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