OGH 10ObS121/08d

10ObS121/08dObergericht23.09.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS121/08d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Hoch als weitere Richter (Senat gemäß §11 Abs3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj Silvia H*****, vertreten durch ihren Vater Sven H*****, beide *****, dieser vertreten durch Dr.Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, 5020Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße1, wegen Pflegegeld (Revisionsinteresse 9.198,30EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Mai2008, GZ12Rs35/08s-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.Mai2007, GZ11Cgs106/01x-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der beklagten Partei wird aufgetragen, die Revisionsbeantwortung binnen 14Tagen dadurch zu verbessern, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen wird.

Begründung :

Begründung

Gemäß §507 Abs4 iVm §506 Abs1 Z4 ZPO müssen Revisionsbeantwortungen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Diese Vorschrift ist gemäß §2 Abs1 letzter Halbsatz ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Dies trifft aber gemäß §40 ASGG nur auf die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz zu. Revisionen und Revisionsbeantwortungen müssen daher gemäß §2 Abs1 ASGG iVm §506 Abs1 Z4 (§507 Abs4) ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (vgl 10ObS23/05p mwN). Die bloß von einer qualifizierten Person gemäß §40 Abs1 Z5 ASGG unterschriebene Revisionsbeantwortung der beklagten Partei leidet somit an einem Formgebrechen, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung zu hindern geeignet ist. Es war daher der beklagten Partei gemäß §2 Abs1 ASGG iVm §84 Abs1 und §85 Abs1 und 2 ZPO die Beseitigung dieses Formgebrechens aufzutragen.

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