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1Präs2690-4532/08v•OGH 1Präs2690-4532/08v
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. Thomas H***** wegen § 87 StGB, 12 Os 140/08t, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll den Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist im Verfahren über die Beschwerde des Josef B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. August 2008, AZ 20 Bs 261/08s, ausgeschlossen.
Gründe:
Über die Beschwerde des Josef B***** ist nach der Geschäftsverteilung im Senat 12 zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist Mitglied dieses Senats. Er hat seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil seine (damalige) Ehefrau Mitglied des Senats war, von dem der angefochtene Beschluss stammt. Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist.
Die (damalige) Ehegattin von Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll war Mitglied des Senats, der über den Fortführungsantrag entschieden hat und gegen dessen Entscheidung sich die Beschwerde richtet. Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist demnach im Verfahren über die Beschwerde ausgeschlossen.
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