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11Os110/08y•OGH 11Os110/08y
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September2008 durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte desOberstenGerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Muhammet S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §87 Abs1, Abs2 ersterFall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Sabrina B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 2.April2008, GZ621Hv5/08w144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche und weitere Schuldsprüche enthält - wurde Sabrina B***** des Verbrechens der „Bestimmung zur absichtlich schweren Körperverletzung nach §§12 zweiter Fall, 87 Abs1, Abs2 ersterFall StGB" schuldig erkannt.
Danach hat sie in den frühen Morgenstunden des 3.November2007 in Hainburg an der Donau Patrick W*****, Muhammet S*****, Ayhan P***** und Patrick F***** zur absichtlich schweren Körperverletzung des Manfred St***** bestimmt, indem sie die Genannten bis unmittelbar vor der Tat mehrmals ausdrücklich und unmissverständlich aufforderte, Manfred St***** zu verprügeln, wobei es ihr darauf ankam, dass dieser schwer verletzt würde, weshalb Patrick W*****, Muhammet S*****, Ayhan P***** und Patrick F***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Manfred St***** dadurch, dass sie ihn auf brutalste Weise zusammenschlugen und auch, als er bereits auf der Straße lag, noch wuchtige Faustschläge und Fußtritte insbesondere auf seinen Kopf und Hals abgaben, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Gefäßwandschädigung der rechten Wirbelschlagader und der Hirnbasisschlagader mit daraus folgender Gerinselanlagerung und Durchblutungsstörung der Hirnbrücke, des Kleinhirns und des Hinterhauptlappens, absichtlich zufügten, wobei die Tat zumindest für lange Zeit eine vollständige Lähmung aller Gliedmaßen und den Verlust der sprachlichen Verständigungsmöglichkeit, sohin schwere Dauerfolgen nach sich zog.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B***** aus §281 Abs1 Z5a und 10 StPO.
Die Tatsachenrüge(Z5a) greift einzelne Passagen in den Angaben der unmittelbaren Täter heraus, um aus deren isolierter Betrachtung einerseits abzuleiten, die Beschwerdeführerin habe nur zwei der Mitangeklagten konkret aufgefordert, Manfred St***** „zu misshandeln/schlagen" und sei diese Aufforderung überdies wirkungslos geblieben, andererseits sei (laut Aussage der Angeklagten P***** und F*****) „Motiv der unmittelbar Tatausführenden" eine erwartete „Attacke" des St***** gegen B***** und nicht „deren erfolglose Anstiftung der zwei Angeklagten" gewesen, wobei die Tätlichkeit durch den Eindruck ausgelöst worden wäre, „ihr Freund P***** [sei] offensichtlich in eine Rauferei verwickelt".
Durch diese Hinweise auf die wiederholten, weil nicht sofort erfolgreichen Aufforderungen der Nichtigkeitswerberin und die turbulente Situation eingangs der massiven Angriffe der Tätermehrzahl - vgl die korrespondierenden Feststellungen US11ff und die differenzierende Beweiswürdigung der wegen unmittelbarer Täterschaft Angeklagten US18f - werden beim OberstenGerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch - auch zur inneren Tatseite (US13) - entscheidenden Tatsachen erweckt.
Ebenso wenig ergeben sich erhebliche Bedenken hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Rechtsmittelwerberin aus der - im Übrigen nur teilweise zutreffenden (vgl S403, 418f, 435, 448f/II) - Behauptung von Suggestivfragen an die angeklagten unmittelbaren Täter in Bezug auf deren und der Beschwerdeführerin innere Vorgänge. Fragen, mit denen einem Beschuldigten oder Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist - sie sind also keineswegs verboten, allerdings sind solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten wörtlich zu protokollieren (§§ 164 Abs4, 161 Abs3 StPO; vgl Kirchbacher, WKStPO §200aF Rz3). Grundsätzlich zeigt die Vernehmungsrealität, dass es fast unmöglich ist, ohne Suggestivfragen auszukommen, wenn man in einer allgemein verständlichen Weise fragen will (so schon mit ungebrochener Gültigkeit Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens² 146) - vor allem (wie hier) mit Bezug auf rechtlich relevante subjektive Momente. Dass dies keineswegs zu widerspruchslosen Bejahungen führt, erhellt etwa die Aussage des (1991 geborenen) Angeklagten S***** (S418/II).
Soweit sich die Tatsachenrüge mit der Glaubwürdigkeit des Angeklagten W***** (vgl dazu US 16) auseinandersetzt, verlässt sie den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes (RISJustizRS0099649) ebenso wie mit dem ohne Aktenabstützung versuchten Rekurs auf die Erfahrung des täglichen Lebens hinsichtlich der Wahrnehmungsfähigkeit einer „aktiv in Tätlichkeiten verwickelten Person".
Der Verweis der Subsumtionsrüge (Z10) auf das unter Z5a „erhobene Vorbringen, insbesondere die sich daraus ergebenden Feststellungsmängel" lässt die deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§285Abs1, 285a Z2 StPO) eines Nichtigkeitsgrundes vermissen und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Aus welchem Grund die Feststellung erforderlich wäre, „dass Manfred St***** noch vor Ankunft des Taxis mit der Zweitangeklagten gestritten und sowohl diese als auch die Mitangeklagten provoziert hat", versäumt die Beschwerdeführerin rechtlich fundiert darzulegen und verfehlt auch so die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit.
Die beweiswürdigende Bestreitung sowohl der Kausalität der Bestimmung der Angeklagten B***** für die unmittelbare Tat als auch des deliktsspezifisch qualifizierten Vorsatzes ignoriert die gegenteiligen Feststellungen US12 bis 16, somit den Bezugspunkt einer rechtlichen Rüge und begibt sich daher einmal mehr einer inhaltlichen Antwort.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285dAbs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf§390aAbs1 StPO.
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