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15Os114/08s•OGH 15Os114/08s
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Suleyman F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 29. Mai 2008, GZ 151 Hv 5/08z-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Suleyman F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien eine Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er Claudia B***** zunächst gegen eine Toilettenwand drückte und „begrapschte", sie sodann auf eine nahegelegene Wiese zerrte, dort zu Boden warf, ihr die Hose samt Unterhose herunterzog, sich auf sie legte, mit den Worten „I am a gangster, I am a cityboy, I will slap you" bedrohte, ihren Körper gewaltsam gegen den Boden drückte, ihre Beine auseinanderspreizte und den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog.
Die gegen dieses Urteil aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Weshalb der Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 schwere, gegen eine andere Person gerichtete Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Voraussetzung haben sollte, legt der Beschwerdeführer in seiner dies behauptenden, offensichtlich von der früheren Rechtslage ausgehenden Subsumtionsrüge nicht dar; sie verfehlt daher die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Soweit die Rüge einen Schuldspruch nach Abs 2 leg cit anstrebt, ist sie nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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