Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob49/08a•OGH 8Ob49/08a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Werner T*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 4. 2008, 8 Ob 49/08a, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass diese auf S 5 anstelle „der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist zulässig ..."
zu lauten hat: „der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig
...".
Begründung:
Gemäß § 419 ZPO iVm § 430 ZPO, welche Bestimmungen auch im Konkursverfahren gelten (Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 419 Rz 2 mwN), kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, jederzeit unter anderem Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Aus dem angeführten Beschluss ergibt sich unzweifelhaft, dass der Masseverwalter - und nicht der Gemeinschuldner, wie es in S 5 aufgrund eines offensichtlichen Schreib- bzw Diktierfehlers heißt - Revisionsrekurs erhoben hat. Dieser Irrtum war daher zu berichtigen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.