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13Ns50/08v•OGH 13Ns50/08v
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, AZ 16 Hv 106/07b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Anträge von Parteien, die auf die Herbeiführung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs, ein Strafverfahren gemäß § 362 Abs 1 StPO wiederaufzunehmen, abzielen, sind nach § 362 Abs 3 StPO nicht zulässig.
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