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13Ns33/08v•OGH 13Ns33/08v
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen Mag. Eberhart K*****, AZ 10 U 310/05k des Bezirksgerichts Donaustadt, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Vorstehers dieses Bezirksgerichts vom 18. April 2008, AZ 35 Nc 4/08i-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsteher des Bezirksgerichts Donaustadt eine Beschwerde gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 13. März 2008, GZ 35 Nc 4/08i-4, womit der Antrag des Privatanklägers auf Ablehnung des Leiters der Gerichtsabteilung 10, Dr. Peter K*****, abgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
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