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15Os112/08x•OGH 15Os112/08x
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Zivorad J***** wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG aF, AZ 041 Hv 10/07z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Zivorad J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Juni 2008, AZ 23 Bs 191/08v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 15. April 2008 widerrief der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Zivorad J***** zu AZ 041 Hv 10/07z gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährten Strafaufschub (ON 54). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2008 (ON 60 der Hv-Akten) nicht Folge.
Die als Beschwerde zu wertende Eingabe des Verurteilten, beim Oberlandesgericht eingelangt am 15. Juli 2008, war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Verfahrensgesetze kein Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichts vorsehen.
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