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9ObA94/08a•OGH 9ObA94/08a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Boris D*****, Angestellter, , vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei T GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Geusau, Rechtsanwalt in Wels, wegen
1. 800 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2008, GZ 12 Ra 27/08i-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Dezember 2007, GZ 32 Cga 83/07k-13, unter gleichzeitiger Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine angebliche Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981 ua). Gleiches gilt für angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden. Auch diese können nicht mehr in der Revision erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Schließlich ist dem Obersten Gerichtshof auch die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen (RIS-Justiz RS0043371 ua). Die auf die vorgenannten Umstände gestützten Ausführungen des Revisionswerbers sind daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision iSd § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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