OGH 2Ob146/08x

2Ob146/08xObergericht14.08.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob146/08x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Mag. Alexander Razka, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Eva T*****, 2.) W*****-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.392,40 EUR sA, über die „außerordentliche Revision" der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2007, GZ 35 R 404/07g-32, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 22. Juni 2007, GZ 42 C 75/06i-28, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Das Erstgericht gab mit seinem Urteil vom 22. Juni 2007 dem auf Bezahlung von 6.392,40 EUR sA gerichteten Klagebegehren mit 6.092,40 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 300 EUR sA ab. Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtete sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Dagegen erhoben die Beklagten die an den Obersten Gerichtshof gerichtete „außerordentliche Revision" mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 trug das Erstgericht den Beklagten auf, ihre „außerordentliche Revision" binnen 14 Tagen derart zu verbessern, dass ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 Abs 1 ZPO an das Rekursgericht (richtig: Berufungsgericht) gestellt werde.

In der Folge erstatteten die Beklagten mit Schriftsatz eine „Verbesserung", in der sie nunmehr an das Berufungsgericht den Antrag stellen, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Das Erstgericht legte dennoch den Akt dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Aktenvorlage ist verfehlt. Wie das Erstgericht an sich zutreffend erkannt hat, ist im vorliegenden Fall, in dem der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, ein außerordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Vielmehr muss diesfalls das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO über den Antrag, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision abzuändern, entscheiden. Erst danach steht fest, ob die Revision absolut unzulässig ist oder als ordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof zu behandeln ist.

Das Erstgericht wird somit den Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung gemäß § 508 ZPO vorlegen müssen.

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