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14Os95/08i•OGH 14Os95/08i
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Verantwortliche der Justizanstalt Graz-Karlau wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Einschreiters Hubert H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Graz vom 5. Juni 2008, AZ 10 Bs 88/08d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008 wurde ein Fortführungsantrag des Einschreiters Hubert H*****, der zu 9 St 6/08k der Staatsanwaltschaft Graz Anzeige gegen Verantwortliche der Justizanstalt Graz-Karlau wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erstattet hatte, abgewiesen. Trotz Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss nach § 196 Abs 1 StPO beantragte Hubert H***** mit Schreiben vom 26. April 2008 die Beigebung eines „Rechtsbeistands für Menschenrechte" zwecks Anrufung der nächsten Instanz.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag, den es als solchen auf Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters wertete, ab.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Fortführungswerbers (vgl § 87 Abs 1 StPO) kommt keine Berechtigung zu.
Die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung eines Rechtsmittels hat dessen Zulässigkeit als unabdingbare Voraussetzung, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden war (vgl § 196 Abs 2 StPO).
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