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13Os79/08d•OGH 13Os79/08d
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Peter H***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 4 St 7/08w der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. April 2008, AZ 9 Bs 63/08w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht nach § 196 Abs 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zu.
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