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13Os72/08z•OGH 13Os72/08z
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 17. Jänner 2008, GZ 13 Hv 197/07z-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (1) sowie (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG
(2) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung,
(1) in der Zeit vom 15. Oktober 2005 bis zum 13. Dezember 2005 in Fohnsdorf und an anderen Orten die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, die E***** GmbH zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch diesem Kreditkartenunternehmen einen Vermögensnachteil in der Höhe von jedenfalls mehr als 3.700 Euro zugefügt, indem er unter Verwendung der ihm zugewiesenen Mastercard Waren bezog sowie Geld- und Dienstleistungen in Anspruch nahm, ohne über die zur Einlösung der dadurch eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel zu verfügen.
Die dagegen nominell aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit diese den Schuldspruch 2 bekämpft, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil der Beschwerdeführer insoweit weder bei der Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Der Einwand zum Schuldspruch 1, mit Blick auf die Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, die Kreditkartenrechnung aufgrund seiner prekären finanziellen Situation nicht begleichen zu können, wäre die Aussage des Finanzbeamten Martin S*****, die Gegenverrechnung eines aus einzelunternehmerischer Tätigkeit bestehenden Steuerguthabens mit Abgabenverbindlichkeiten der D***** GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, habe dessen Zustimmung bedurft (S 65/III), gesondert zu erörtern gewesen (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu. Der Zeuge S***** gab nämlich auch an, dem Angeklagten im hier relevanten Zeitraum die Auszahlung eines allfälligen Steuerguthabens nicht in Aussicht gestellt zu haben (S 63/III), sodass seine Depositionen unter gebotener Gesamtbetrachtung den Urteilsannahmen zur inneren Tatseite keineswegs entgegenstehen.
Die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 9 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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