OGH 3Ob130/08a

3Ob130/08aObergericht11.07.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob130/08a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Herbert M*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei N***** GmbH, , wider die verpflichtete Partei N GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Peter K*****, wegen kridamäßiger Versteigerung (§ 119 KO), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei sowie der Einschreiterin T***** GmbH, , vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Peter K, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. April 2008, GZ 4 R 6/08y-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21. November 2007, GZ 20 E 9/07y-62, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der verpflichteten Partei und der einschreitenden Gesellschaft wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In dem über Antrag des Masseverwalters anhängigen Verfahren über die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft der verpflichteten Partei (§ 119 KO) erhob deren Geschäftsführer gegen den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss und gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags Rekurs und stellte weitere Anträge, dies auch im Namen einer einschreitenden dritten Gesellschaft, über deren Vermögen ebenfalls der Konkurs eröffnet worden war.

Das Erstgericht wies sämtliche Anträge und Rechtsmittel zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Dagegen richtet sich der vor Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zu gerichtlichem Protokoll gegebene und damit verbesserte schriftliche „außerordentliche Revisionsrekurs", den der Geschäftsführer namens der verpflichteten Partei sowie der einschreitenden weiteren Gesellschaft erhob.

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. Es liegt kein Fall einer im Gesetz ausnahmsweise vorgesehenen Anfechtbarkeit vor. Auch bestätigte Meistbotsverteilungsbeschlüsse sind nach der Aufhebung des § 239 Abs 3 EO alt durch die EO-Novelle 2000 nicht mehr anfechtbar.

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