OGH 9ObA56/08p

9ObA56/08pObergericht09.07.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA56/08p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa H*****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 1.961,69 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 7. 5. 2008 zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte erst am 15. 5. 2008 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein. Sie ist daher nicht mehr zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.