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14Os88/08k•OGH 14Os88/08k
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. März 2008, AZ 20 Bs 88/08z, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Strafgefangenen Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Februar 2008, GZ 23 BE 31/08x-6, womit seine bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen gemäß § 46 Abs 1 StGB abgelehnt wurde, nicht Folge.
Da gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht in den Verfahrensgesetzen (§ 89 Abs 6 StPO; § 17 Abs 3 StVG) kein weiterer Rechtszug eröffnet ist, war die dagegen erhobene (als „Antrag auf Revision" bezeichnete) Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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