OGH 14Os69/08s

14Os69/08sObergericht08.07.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os69/08s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Herbert W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 20 St 22/08v der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008, AZ 11 Bs 103/08t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht nach § 196 Abs 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zu.

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