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4Ob124/08a•OGH 4Ob124/08a
4Ob124/08aObergericht08.07.2008
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2008/668 S 715 - RdW 2008,715 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH, , vertreten durch Kaufmann Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei P GmbH, *****, vertreten durch MMag. Hermann Bogensberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Mai 2008, GZ 2 R 79/08p-9, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat die bisherige Rechtsprechung zur lauterkeitsrechtsrechtlichen Beurteilung der Beteiligung an einem fremden Vertragsbruch richtig wiedergegeben: Danach verstieß zwar das Verleiten zum Vertragsbruch gegen § 1 UWG idF vor der Novelle 2007 (RIS-Justiz RS0078486), das bloße Ausnutzen aber nur dann, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst förderte oder sonst aktiv dazu beitrug (RIS-Justiz RS0107766; vgl auch RS0078356 [T3, T4]; zuletzt etwa 4 Ob 32/06v, wbl 2006, 490 - Medizinische Verbrauchsartikel, und 4 Ob 61/07k = ÖBl-LS 2007/137 - Neuer Trainer mwN). Ein tragfähiger Grund, weshalb diese Fallgruppe nach § 1 UWG in der nun geltenden Fassung anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO (4 Ob 61/07k). Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Aus den Sachverhaltsannahmen des Rekursgerichts lässt sich - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - nicht ableiten, dass die Beklagte einen Mitarbeiter der Klägerin zur Verletzung seines Dienstvertrags (Konkurrenzklausel) verleitet oder dieses Verhalten bewusst (aktiv) gefördert hätte (etwa durch die Übernahme einer Vertragsstrafe; 4 Ob 290/02d = SZ 2003/12 - Headhunter). Ein typischer Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis rechtfertigen könnte (RIS-Justiz RS0040266), liegt nicht vor. Das bloße Ausnutzen der (angeblichen) Vertragsverletzung ist zulässig.
Auf dieser Grundlage kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, mit der Person des Dienstnehmers zu werben. Die allfällige Eignung dieser Werbung zur Irreführung des Publikums ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
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