AUSL EGMR Bsw14340/05

Bsw14340/05Übriges Gericht08.07.2008

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw14340/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2008

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Fener Rum Patrikligi (Ökumenisches Patriarchat) gegen die Türkei, Urteil vom 8.7.2008, Bsw. 14340/05.

Spruch

Art. 1 1. Prot EMRK - Staatlich angeordnete Einziehung des Eigentums einer Religionsgemeinschaft ohne Leistung einer Entschädigung. Verletzung von Art. 1 1. Prot EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage einer gerechten Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. ist eine in Istanbul niedergelassene Kirche der griechisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft. Sie vereint und repräsentiert die griechisch-orthodoxe Minderheit in der Türkei. Im Jänner 1902 erwarb die Bf. auf der vor Istanbul liegenden Insel Büyükada ein Grundstück mit zwei Gebäuden. 1903 überließ sie die Liegenschaft der „Stiftung griechisches Waisenhaus für Knaben in Büyükada" der griechisch-orthodoxen Minderheit (im Folgenden: Waisenstiftung) zur Nutzung. Mit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes Nr. 2762 am 13.6.1935 wurde die Rechtspersönlichkeit besagter Stiftung offiziell anerkannt. Das genannte Gesetz schrieb zur Zeit des Osmanischen Reiches gegründeten Stiftungen unter anderem vor, ihre unbeweglichen Güter in das Grundbuch eintragen zu lassen. Die Waisenstiftung kam dieser Verpflichtung 1936 im Wege der Abgabe einer Erklärung betreffend die Liegenschaft der Bf. nach. 1964 ordneten die türkischen Behörden aus Sicherheitsgründen die Evakuierung der von der Waisenstiftung genutzten Gebäude an. Am 22.1.1997 erließ die Generaldirektion für Stiftungen auf der Grundlage von § 1 lit. d Stiftungsgesetz Nr. 2762 eine Verfügung, wonach das „griechische Waisenhaus für Knaben" als erloschene Stiftung zu qualifizieren sei, da es seine karitative Tätigkeit eingestellt habe, der Stiftungsrat aufgelöst und die Leitung mittlerweile von der Generaldirektion für Stiftungen übernommen worden sei. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben alle erfolglos.

1999 stellte die im Namen der Waisenstiftung handelnde Generaldirektion für Stiftungen beim Stadtgericht von Adalar den Antrag, es möge den Eigentumstitel der Bf. für ungültig erklären und besagte Stiftung als Eigentümerin in das Grundbuch eintragen. Mit Urteil vom 18.12.2002 wurde dem Antrag unter anderem mit der Begründung stattgegeben, die Bf. habe keinerlei Instandhaltungsarbeiten am Objekt durchgeführt, obwohl es sich bei diesem um ein bedeutendes historisches Monument handle. Die Bf. erhob dagegen ein Rechtsmittel an das Höchstgericht, welches das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufhob.

Am 25.2.2004 kam das Stadtgericht nach einem neu durchgeführten Verfahren zum selben Ergebnis. Begründend führte es aus, die Bf. sei weder in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der besagten Gebäude noch als Inhaberin der Stiftung ihrer Verpflichtung nachgekommen, die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen zu setzen, darüber hinaus sei das Waisenhaus nach der 1964 erfolgten Evakuierung nie wieder in Betrieb genommen worden.

Das von der Bf. angerufene Höchstgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt fest, dass seit der im Jahr 1936 erfolgten Erklärung seitens der Waisenstiftung das Eigentum auf diese übergangen sei. Ein dagegen eingebrachtes Rechtsmittel der Bf. blieb erfolglos.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet, die Anordnung der Gerichte, ihren Grund und Boden im Namen der Waisenstiftung grundbücherlich registrieren zu lassen, stelle eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Eigentums gemäß Art. 1 1. Prot. EMRK dar. Sie rügt auch Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:

1. Zum Bestehen von Eigentum:

Der GH vermag der Ansicht der Regierung nicht zu folgen, die Bf. habe zum strittigen Zeitpunkt über kein Eigentum verfügt, sei wahrer Eigentümer doch die Waisenstiftung gewesen. Zwar trifft es zu, dass die besagten Gebäude einem bestimmten Zweck, in diesem Fall der Führung eines Waisenhauses, dienten, jedoch sieht der GH keinen Grund, warum die Bf. wegen einer derartigen Widmung nicht mehr als Eigentümerin anzusehen wäre, hat sie doch das Grundstück 1902 aus Eigenmitteln erworben. Die Regierung hat auch nicht dargelegt, dass die Bf. ihren Grund und Boden an die Waisenstiftung abgetreten oder ihn ihr als Schenkung überlassen hätte. Mögen auch die Grundbuchsauszüge eine Überlassung des Besitzes zur besonderen Nutzung durch die Waisenstiftung belegen, so wird die Bf. darin unverändert als Eigentümerin genannt.

Auch das Stadtgericht hat die Bf. in seinem Urteil vom 25.2.2004 als Eigentümerin angesehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eines der Motive für die Löschung des Eigentumstitels nicht durchgeführte Instandhaltungsarbeiten am Gebäude waren. Eine derartige Schlussfolgerung konnte sich nur auf die Überzeugung stützen, die Bf. sei Eigentümerin der besagten Grundstücke. Der GH sieht es insofern als bezeichnend an, dass die nationalen Behörden die Eigentümerstellung der Bf. auch nach der 1936 erfolgten Abgabe der Erklärung seitens der Waisenstiftung niemals angezweifelt haben, sie selbst hat nie einen Eigentumstitel für sich beansprucht.

Angesichts dieser Umstände und ungeachtet der Tatsache, dass das Eigentum der Bf. Sonderregelungen unterlag, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die in Frage stehende Liegenschaft im Eigentum der Bf. stand und somit unter den Eigentumsbegriff des Art. 1 1. Prot. EMRK fiel.

2. Zur Beachtung von Art. 1 1. Prot. EMRK:

a) Zur Existenz eines Eingriffs in das Eigentumsrecht der Bf.:

Die Regierung bekräftigt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Enteignung de facto oder de jure, sondern lediglich um die Korrektur eines Eintragungsfehlers im Grundbuch gehandelt habe. Der Eigentumstitel sei im Namen des wahren Eigentümers und nicht in jenem des Fiskus erfolgt, um den ursprüngliche Widmungszweck zu bewahren. Der GH sieht sich dennoch gehalten, die Situation in ihren realen Auswirkungen zu betrachten. Die nationalen Gerichte, die den Eigentumstitel der Bf. für ungültig erklärten, entschieden, das Eigentum am strittigen Grund und Boden an die Waisenstiftung zu übertragen, die von der Generaldirektion für Stiftungen wegen Einstellung ihrer karitativen Tätigkeiten als erloschen qualifiziert worden war. Es steht daher außer Zweifel, dass die Bf. nicht mehr über ihr Eigentum verfügte, das nunmehr von besagter Generaldirektion, einer öffentlichen Einrichtung unter Schirmherrschaft des Premierministers, verwaltet wurde. Es liegt somit ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Bf. vor, der als Eigentumsentziehung im Sinne des zweiten Satzes des Art. 1 Abs. 1

1. Prot. EMRK zu werten ist.

b) Zum Vorliegen einer Rechtsgrundlage:

Nach ständiger Rechtsprechung des GH müssen Eigentumseingriffe von Behörden auf einer hinreichend zugänglichen, präzisen und vorhersehbaren Rechtsgrundlage beruhen.

In seinem Urteil vom 25.2.2004 rechtfertigte das Stadtgericht die Annullierung des Eigentumstitels der Bf., indem es einfach das Zivilgesetzbuch, internationale Verträge und das Stiftungsrecht zitierte, ohne die in Frage kommenden Bestimmungen näher zu benennen. Obwohl die vom Stadtgericht zur Rechtfertigung des Eingriffs gegebene Begründung ziemlich vage und unterschiedlich interpretierbar war, bezog sich das Höchstgericht ausdrücklich auf die von der Waisenstiftung abgegebene Erklärung aus dem Jahr 1936 und deren Implikationen. Der GH geht daher davon aus, dass die Ungültigerklärung des Eigentumstitels der Bf. ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen Bestimmungen des Stiftungsgesetzes Nr. 2762 hatte. Mit Rücksicht auf seine anschließenden Schlussfolgerungen zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hält der GH eine Prüfung der Frage, ob das gegenständliche Gesetz auch die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllte, für entbehrlich.

c) Zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses:

Einer der vom Stadtgericht zur Rechtfertigung des umstrittenen Eingriffs vorgebrachten Gründe war die fehlende Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen seitens der Bf. Ein derartiges Ziel scheint hier aber keine ausschlaggebende Rolle gespielt zu haben, da weder die Regierung noch die Gerichte sich auf die einschlägigen Gesetze gestützt haben, welche die Voraussetzungen regeln, unter denen Maßnahmen zur Erhaltung von Gebäuden mit architektonischem, kulturellem und historischem Wert getroffen werden können. Der GH bezweifelt dennoch nicht, dass der türkische Staat im vorliegenden Fall über stiftungs- und eigentumsrechtliche Fragen von öffentlichem Interesse zu befinden hatte. Er erinnert daran, dass die Konventionsstaaten bei der Regelung des Erwerbs unbeweglicher Güter durch juristische Personen und damit im Zusammenhang stehender grundbücherlicher Fragen einen weiten Ermessensspielraum genießen. Mag auch die Handlungsweise, die zur Ungültigerklärung des Eigentumstitels der Bf. im Jahr 1997 führte, Fragen hinsichtlich der dahinter stehenden Motive aufwerfen, so reicht dieser Umstand nicht aus, um den im öffentlichen Interesse stehenden Zielen des türkischen Stiftungsgesetzes ihre Berechtigung zu nehmen.

d) Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs:

Im vorliegenden Fall wurde die Bf. ihres Eigentums ohne die geringste Gegenleistung beraubt. Laut ständiger Rechtsprechung des GH führt das Fehlen einer Entschädigung, sofern der Eingriff auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhte und nicht willkürlich war, nicht automatisch zur Unrechtmäßigkeit der staatlichen Inbesitznahme von Eigentum, jedoch müssen außergewöhnliche Umstände für eine derartige Maßnahme vorliegen, um sie nach Art. 1 1. Prot. EMRK rechtfertigen zu können. Der GH vermag der Argumentation der Regierung nicht zu folgen, wonach der in Frage stehende Besitz in Wahrheit im Eigentum der Waisenstiftung gestanden wäre und die Bf. diesbezüglich lediglich ein Aufsichts- oder Treuhandschaftsrecht ausgeübt hätte. Wie bereits erwähnt, bestritt die Bf. den Kauf der Liegenschaft aus eigenen Mitteln. Möge diese auch später einem vorbestimmten Zweck zugewiesen worden sein, wurde sie dennoch als Eigentümerin angesehen. Darüber hinaus wurde der Eigentumstitel der Bf. von den Gerichten bzw. Verwaltungsbehörden weder nach Erwerb des besagten Grundstücks im Jahr 1902 noch nach Abgabe der 1936 erfolgten Erklärung angezweifelt. Dies gilt auch für die Zeit nach der Evakuierung des Gebäudes im Jahr 1964. Danach hörte die Widmung des Gebäudes praktisch auf zu existieren. Die Waisenstiftung selbst, der von der Bf. im Jahr 1903 die Nutzung ihres Eigentums eingeräumt worden war, gab zu keiner Zeit vor, Eigentümerin der besagten Grundstücke zu sein, bis sie 1997 von der Generaldirektion für Stiftungen für erloschen erklärt wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt beanspruchte die im Namen der Waisenstiftung handelnde Generaldirektion für Stiftungen den Eigentumstitel der Bf. für sich, indem sie sich auf die 1936 abgegebene Erklärung der Waisenstiftung stützte. Letztere hatte erklärt, das „griechische Waisenhaus für Knaben" zu führen, ohne auch nur in irgendeiner Form Bezug auf allfällige Eigentümereigenschaften zu nehmen. Ferner waren Stiftungen gemäß der einschlägigen Gesetzeslage zur Angabe des Charakters, der Quellen und des Ausmaßes der Einkünfte bzw. Ausgaben verpflichtet. Man kann daher schwerlich von einem Eigentumsübergang zugunsten der Waisenstiftung ausgehen, war diese doch mit der Verwaltung des Eigentums zu dem in der Erklärung angezeigten Zweck beauftragt.

Der GH hat bereits im Fall Fener Rum Erkek Lisesi Vakfi/TR festgehalten, dass die 1974 begonnene Rechtsprechung der türkischen Gerichte, wonach im Jahr 1936 abgegebene Erklärungen von Stiftungen religiöser Minderheiten Eigentum zu begründen vermögen, dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht genügte. Es scheint, dass die Schlussfolgerung, die Waisenstiftung habe das Eigentum der Bf. im Wege der Abgabe einer derartigen Erklärung erworben, auf dieser Rechtsprechung fußte.

Zwar mag das gegenständliche Grundstück für einen vorbestimmten Gebrauch über einen längeren Zeitraum hinweg gedacht gewesen sein, jedoch berechtigt dies nicht zu der Annahme, eine solche Widmung habe den ursprünglichen Eigentumstitel beseitigt. Das Bestreben der türkischen Behörden, den ursprünglichen Widmungszweck zu bewahren, begegnet keinen Bedenken, jedoch durften sie die vorliegende Eigentumsentziehung nicht vornehmen, ohne der Bf. angemessenen Ersatz zu leisten. Wie bereits erwähnt, hat diese nicht die geringste Entschädigung erhalten.

Unter diesen Umständen bestand kein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Eigentums und dem allgemeinen Interesse und wurde der Bf. somit eine übermäßige Last aufgebürdet. Verletzung von Art. 1. 1. Prot. EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes gemeinsames Sondervotum von Richter Baka und den Richterinnen Ugrekhelidze und Mularoni).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 14 EMRK iVm.

Art. 1 1. Prot. EMRK:

Mit Rücksicht auf seine zu Art. 1 1. Prot.EMRK getätigten Ausführungen erachtet der GH eine gesonderte Prüfung dieser Beschwerdepunkte nicht für notwendig (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Die Frage einer gerechten Entschädigung ist noch nicht

entscheidungsreif (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Der ehemalige König Griechenlands u.a./GR v. 23.11.2000, NL 2000,

228; ÖJZ 2002, 351.

Fener Rum Erkek Lisesi Vakfi/TR v. 9.1.2007.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.7.2008, Bsw. 14340/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 210) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_4/Fener.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.