OGH 14Os26/08t (14Os27/08i)

14Os26/08t (14Os27/08i)Obergericht15.04.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os26/08t (14Os27/08i)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp und Hon.Prof.Dr.Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und Mag.Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner R***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB, AZ4U295/05k des Bezirksgerichts Vöcklabruck, über den Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme sowie über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des bezeichneten Gerichts vom 11.Dezember2007 (ON37) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Mag.Bauer und der Verteidigerin Dr.Heindl, jedoch in Abwesenheit des Werner R*****

1. den

Beschluss

gefasst:

Der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20.November2006, AZ24Bl87/06d, wird im außerordentlichen Weg aufgehoben und die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens verfügt.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11.Dezember2007, GZ4U295/07k37, verletzt das Gesetz in den §§270 Abs3, 271 Abs7 StPO iVm § 447 StPO.

Begründung

Gründe:

Werner R***** wurde mit - zunächst mit 9.Februar2006 datiertem - Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck, GZ4U295/05k20, des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Unter einem wurde vom Widerruf einer mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 23.Jänner2004, AZ15Hv 122/03i, ausgesprochenen Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (§53 Abs3 StGB iVm §494aAbs1 Z2 und Abs6 StPO).

Mit - bei Gericht am 3.März2006 eingelangtem- Schriftsatz vom 2.März2006 meldete der Verurteilte „gegen dasam2.März 2006 verkündete Urteil" Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON17).

Die am 2.Oktober2006 (innerhalb der Frist des §467Abs1 StPO; S137) ausgeführte Berufung des Werner R***** wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche (ON23) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 20.November2006, AZ24Bl87/06d (ON27) wegen verspäteter Rechtsmittelanmeldung als unzulässig zurückgewiesen.

In einer Äußerung an die Oberstaatsanwaltschaft Linz vom 20.August2007 (ON34) hielt der Richter des Bezirksgerichts Vöcklabruck fest, dass die Hauptverhandlung tatsächlicham 2.März2006 durchgeführt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11.Dezember2007 (ON37) wurde sodann das ursprünglichmit9.Februar 2006 datierte Protokoll über die Hauptverhandlung (ON13) sowie die Urschrift des in der Verhandlung verkündeten Urteils („samt Ausfertigungen") hinsichtlich des Datums jeweils von„9.Februar2006" auf „2.März 2006" berichtigt.

1. / Der Oberste Gerichtshof schließt sich nach Prüfung der Akten der im Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme vertretenen Auffassung an:

Angesichts der Verfügung des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 2.Jänner2006 auf Anberaumung der Hauptverhandlung für den 2.März2006 (S1b), einermit2.März 2006 datierten Gebührennote eines Dolmetschers (ON16), der Äußerung des Richters vom 20.August2007 und des Berichtigungsbeschlusses vom 11.Dezember2007 bestehen nämlich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 20.November2006, AZ24Bl87/06d, zugrunde gelegten Tatsache, wonach das erstinstanzliche Urteil am 9.Februar2006 verkündet worden und die Rechtsmittelanmeldung am 3.März2006 daher verspätet sei.

Stellt sich heraus, dass eine (nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene) letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommtwie hier - über besonderen Antrag der Generalprokuratur analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach §362 Abs1 Z2 StPO in Betracht (vgl RISJustiz RS0117416; Ratz, WKStPO §292 Rz16,§362 Rz4).

2. / In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zeigt die Generalprokuratur zutreffend auf, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruckvom11.Dezember 2007, GZ4U295/05k37, mit dem Gesetz nicht im Einklang steht:

Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im §260Abs1 Z1 bis Z3 und Abs2 StPO erwähnten Punkte betreffendesFormgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen hat (§270 Abs3 erster Satz StPO iVm § 447 StPO). Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (§271Abs1Z1 StPO; vgl auch Danek, WKStPO §271 Rz44), den der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) auch von sich aus zu berichtigen hat (§271 Abs7 zweiter Satz StPO iVm § 447 StPO), wobei er den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in Aussicht genommenen Berichtigung binnen angemessener Frist geben muss(§271Abs7 StPO iVm § 447 StPO), was fallbezogen unterblieb.

Eine Berichtigung des Urteils oder des Protokolls über die Hauptverhandlung ist aber nur solange zulässig, als nicht das Rechtsmittelgericht auf Basis des fehlerhaften Protokolls oder der unrichtigen Urteilsausfertigung entschieden hat (Danek WKStPO §270 Rz51 sowie§271 Rz 41 und 53 mwN). Dies wurde hier ebenfalls missachtet.

Diese Gesetzesverstöße wirkten sich aber nicht nachteilig für den Verurteilten aus: Zufolge Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts Welsvom20.November 2006 im außerordentlichen Weg steht dem Urteils - und Protokollsberichtigungsbeschluss die Rechtskraftwirkung einer Rechtsmittelentscheidung nicht mehr entgegen. Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses (siehe S197) wird das berichtigte Urteil(§270Abs3 letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen sein, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels(§467Abs1 StPO) nochmals ausgelöst werden wird (§271Abs7 letzter Satz StPO; Danek, WKStPO§270 Rz51und §271 Rz55).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.