OGH 12Os27/08z

12Os27/08zObergericht10.04.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os27/08z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Enver B***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (aF) und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 7. November 2007, GZ 34 Hv 159/06w-172, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Enver B***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (aF) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (aF) schuldig erkannt.

Danach hat er in Linz und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider

A. gewerbsmäßig Suchtgift in einer mehrfachen großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG aF) durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt, und zwar:

  1. von Dezember 2004 bis 24. April 2005 in wöchentlichen Teilmengen zwei bis vier Gramm „Pico" (Methamphetamin), insgesamt somit zumindest 42 Gramm, und von Anfang Juli 2005 bis Mitte August 2005 weitere insgesamt vier Gramm „Pico" (Methamphetamin) an den abgesondert verfolgten - dafür rechtskräftig zu 27 Hv 3/06b des Landesgerichts Linz verurteilten - Fadil G*****;

  2. von Jänner 2005 bis zumindest Juni 2005 in mehreren Teilverkäufen insgesamt ca 15 Gramm „Pico" (Methamphetamin) an die abgesondert verfolgte - dafür rechtskräftig zu 21 Hv 205/05p des Landesgerichts Linz verurteilte - Danijela F*****;

  3. von Jänner 2005 bis Herbst 2005 in mehreren Fällen (etwa dreimal monatlich) insgesamt acht Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten Gazmend C*****, der dafür als Gegenleistung wiederholt Reparaturarbeiten an B*****s Pkw durchführen musste;

  4. von Jänner 2005 bis Sommer/Herbst 2005 eine insgesamt unbekannte Menge „Pico" (Methamphetamin) zu einem Grammpreis von 50 EUR an Vahid A*****;

  5. von März/April 2005 bis Juli 2005 vorerst drei Gramm und sodann in wöchentlichen Teilmengen von (zumindest einmal) fünf Gramm, insgesamt somit zumindest 88 Gramm „Pico" (Methamphetamin), zu einem Grammpreis von 50 EUR bis 60 EUR an den dafür rechtskräftig zu 23 Hv 135/06k des Landesgerichts Linz verurteilten Shkelzen K*****;

  6. von März/April 2005 bis Mitte Oktober 2005 in wöchentlichen Teilmengen von ca drei Gramm, insgesamt somit ca 56 Gramm „Pico" (Methamphetamin) zu einem Grammpreis von 50 EUR an Tomor H*****;

  7. von März/April 2005 bis Mitte Oktober 2005 in regelmäßigen Teilverkäufen eine insgesamt unbekannte Menge „Pico" (Methamphetamin) zu einem Grammpreis von 50 EUR an den abgesondert verfolgten Sabedin S*****;

  8. von März/April 2005 bis Mitte Oktober 2005 in regelmäßigen Teilverkäufen eine insgesamt unbekannte Menge „Pico" (Methamphetamin) zu einem Grammpreis von 50 EUR an zahlreiche unbekannte Abnehmer (darunter an „Melissa" und „Jessica", zwei ehemalige Kellnerinnen des Lokals „B*****");

B. Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar

  1. vom Frühjahr bis Juni 2005 insgesamt unerkannte Mengen „Pico" (Methamphetamin) Danijela F***** kostenlos überlassen;

  2. von März/April 2005 bis Mitte Oktober 2005 insgesamt unbekannte Mengen „Pico" (Methamphetamin) gemeinsam mit Shkelzen K*****, Tomor H*****, Sabedin S***** und anderen konsumiert, wobei er großteils das Suchtgift zur Verfügung stellte;

  3. von März 2005 bis 15. Dezember 2005 insgesamt unbekannte Mengen „Pico" (Methamphetamin) erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;

  4. von Ende 2004 bis Sommer 2005 insgesamt unbekannte Mengen Kokain erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die in der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Unvollständigkeit betreffend die Angaben des Zeugen Akan M***** (S 101 ff/III und S 145 ff/IV) liegt schon deswegen nicht vor, weil dieser Zeuge zu keiner der inkriminierten Suchtgifttransaktionen und damit zu einer entscheidenden Tatsache befragt wurde. Weshalb die divergierenden Angaben des Zeugen, wonach er zwar Kontakte mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, aber keine Suchtgiftgeschäfte mit ihm abgewickelt habe (S 145/IV) bzw der angestrebte Suchtgiftankauf nicht zustande kam (S 103/III), den Verdacht des mit anderen Personen durchgeführten Suchtgifthandels zerstreuen könnten, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider haben die Tatrichter die Angaben des Zeugen Shkelzen K***** in der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2007 ausdrücklich erwogen (US 13 und US 21).

Mit eigenständiger und zu den tatrichterlichen Erwägungen (US 13 f) entgegengesetzter Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Alen K***** zeigt die Beschwerde keinen Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.

Die eine unzureichende Begründung zur angenommenen Qualität des in Verkehr gesetzten Suchtmittels vorbringenden Einwände übergehen wiederum die Erwägungen des erkennenden Gerichts dazu (US 23). Weshalb erfolglose und solcherart zur Klärung der Gewerbsmäßigkeit nichts beitragende (diese Qualifikation aber auch nicht ausschließende) Ermittlungsergebnisse zum Verdacht von Geldbehebungen des Angeklagten bei einigen Banken hätten erörtert werden müssen, legt das Rechtsmittel ebenso wenig dar, wie die Notwendigkeit von über die tatrichterlichen Überlegungen (US 9 f und US 24 f) hinausgehenden Erwägungen zur (nicht eruierbaren) Herkunft des Suchtgifts.

Soweit der Nichtigkeitswerber die Überzeugungskraft der erstgerichtlichen Argumentation zum Nichtvorliegen einer Privilegierung nach § 28 Abs 3 letzter Satz SMG (aF) zu den im Schuldspruch A dargestellten und von ihm geleugneten Taten (US 23) mit seinem Geständnis zu den vom Schuldspruch B erfassten Taten in Frage stellt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats, ohne einen Mangel iSd Z 5 aufzuzeigen.

Dass die Erwägungen des Schöffengerichts zum angenommenen Additionsvorsatz (US 24) nicht zwingend sind, bewirkt keine unzureichende Begründung.

Dass Tomor H***** als Bezieher des vom Schuldspruch A 6 erfassten Suchtgifts weder von den Ermittlungsbehörden noch vor Gericht einvernommen wurde (weil er nicht auffindbar war [vgl S 181/IV, 195/IV, ON 166, 168 und S 309/IV]), vermag im Hinblick auf die vom erkennenden Gericht dazu dargelegte Beweislage (US 21) ebenso wenig erhebliche Bedenken im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5a StPO hervorzurufen wie die zu den tatrichterlichen Überlegungen im Gegensatz stehenden Schlussfolgerungen des Rechtsmittelwerbers betreffend die Überzeugungskraft der Zeugen Danijela F***** und Shkelzen K***** (vgl US 15 ff einerseits und US 20 f anderseits).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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