OGH 11Os46/08m

11Os46/08mObergericht01.04.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os46/08m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.April2008 durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte desOberstenGerichtshofs Dr.Philipp, Dr.Danek, Dr.Schwab und Mag.Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Klaus als Schriftführer, in der Auslieferungssache des Kachaberi K*****, AZ234Ur325/07x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der betroffenen Person auf Erneuerung des Auslieferungsverfahrens gemäß §363a Abs1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist zum AZ234Ur325/07x (früher: 282Ur82/07i) ein Verfahren über den Antrag auf Auslieferung des georgischen Staatsangehörigen Kachaberi K***** an Georgien anhängig.

Auf Grund eines Ersuchens von Interpol Tiflis wurde der mit Haftbefehl des Stadtgerichts Tiflis (Tbilissi) vom 22.Juni2006 gesuchte K*****, der in Österreich um Asyl angesucht hatte, am 10.Juli2007, 10.40Uhr in Wien festgenommen (S55, 89) und am selben Tag in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert (S103), mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 12.Juli2007 über ihn gemäß §§29 ARHG iVm §180 Abs2 Z1 StPO die Auslieferungshaft verhängt (ON6) und diese jeweils nach Durchführung von Haftverhandlungen (ON19, 34) mit Beschlüssen vom 24. Juli 2007 (ON 20) und 24.August2007 (ON 35) fortgesetzt.

Der von der Festnahme verständigte Generalstaatsanwalt von Georgien ersuchte gestützt auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen mit Note vom 9.August2007 (ÜbersetzungS191ff) das österreichische Bundesministerium für Justiz um Auslieferung des Kachaberi K***** zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Stadtgerichts Tiflis und der Anklageschrift vom 16.Juni2006 (beglaubigte Übersetzungen S207ff) beschriebenen Straftaten.

Demzufolge soll der am 5.November1974 in Kutaisi/Georgien geborene georgische Staatsangehörige Kachaberi K***** im Jahr2004 in Belgien zweiFahrzeuge der Marke Mercedes Benz, Typen 250D bzw 220, in Kenntnis des Umstands, dass die Fahrzeuge gestohlen waren, gekauft, unter Verwendung falscher bzw gefälschter Urkunden nach Georgien eingeführt und nach polizeilicher Registrierung um 8.500USDollar bzw 7.400USDollar verkauft haben.

Mit Beschluss vom 20. September 2007 (ON43) erklärte der Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit eingehender Begründung die begehrte Auslieferung nicht für unzulässig. Nach österreichischem Recht seien die Taten als Verbrechen der Hehlerei nach §164Abs2 und 4 zweiter Fall StGB und der Urkundenfälschung nach §223Abs2 StGB zu beurteilen.

Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen von K***** ergriffenen Beschwerde mit Beschluss vom 20.November2007 nicht Folge (AZ22Bs289/07x, ON52 der UrAkten).

Begründend führte es aus, dass der Tatverdacht, dessen abschließende Beurteilung dem ersuchten Staat nicht zukomme, von der Beschwerde nicht entkräftet worden wäre. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die georgische Justiz nicht unabhängig und Folter an der Tagesordnung wäre, Korruption regieren würde und Haftbedingungen - ob des Überbelags in den Haftanstalten - lebensbedrohlich wären, hielt es den Menschenrechtsbericht des US State Department sowie die Feststellungen des UN AntiFolterKomitees vom Mai2006 entgegen, wonach die Korruption bekämpft würde, die Unabhängigkeit der Justiz und die Beachtung der Menschenrechte in der georgischen Verfassung verankert wären und Bestrebungen bestünden, die problematische Gefängnissituation insbesondere durch den Bau neuer Justizanstalten zu verbessern. Zudem hätte Georgien im Auslieferungsverfahren zugesichert, Kachaberi K***** keiner psychischen oder physischen Gewalt zu unterwerfen und ihn im Falle der Auslieferung in ein Gefängnis europäischen Standards einzuliefern sowie ihm die nötige medizinische Versorgung zuteil werden zu lassen.

Demzufolge teilte die Bundesministerin für Justiz dem georgischen Justizministerium am 28.November2007 mit, dass sie - auf Basis der angeführten Gerichtsentscheidungen - die Auslieferung des Kachaberi K***** bewilligt habe.

Gegen diese Erledigung richtete sich eine am 1.Februar2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde des Kachaberi K*****, der mit Beschluss dieses Gerichts vom 5.Februar2008, ZlAW2008/06/00046, vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (ON62 der UrAkten). Mit Erkenntnis vom 7.März2008, Zl2008/06/001913 (ON63), wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück.

Mit am 13.März2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Antrag begehrt Kachaberi K***** gemäß §363a StPO (vgl 13Os135/06m, EvBl2007/154, 832) unter Behauptung der Verletzung seiner Rechte auf Asylgewährung sowie jener aus Art3 und Art6 MRK die Erneuerung des Auslieferungsverfahrens.

Zur Asylfrage:

Dem Standpunkt des Antragstellers zuwider garantiert weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat (EGMR 30.10.1991, Nr13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87, 13448/87, Vilvarajah gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ1992/13 (MRK), 309; EGMR17.12.1996, Nr71/1995/577/663, Ahmed gegen Österreich,ÖJZ1997/6 (MRK), 231; jüngst EGMR 28.2.2008, Nr37.201/06, Saadi gegen Italien; Grabenwarter, EMRK³ §20 Rz26, §21 Rz3 und §24 Rz 13; Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap27 Rz1; Villiger, EMRK² §15 Rz297f; MeyerLadewig, EMRK²Art3 Rz 19).

Allein darauf bezogene Ausführungen können im Erneuerungsverfahren, das der Sanierung von Grundrechtsverletzungen dient, nicht geltend gemacht werden und sind daher auch nicht erwiderungsbedürftig.

ZuArt3:

Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und dahermitArt3 MRK unvereinbar ist (vgl insbesondere die Leitentscheidung des EGMR 7.Juli1989, Nr14038/88, Soering gegen Vereinigtes Königreich,EuGRZ1989, 314; weitere Nachweise bei Frowein/Peukert,EMRK²Art3 Rz18, Villiger, EMRK²§15 Rz297; Grabenwarter, EMRK³§20Rz 26; jüngst neuerlich das SaadiUrteil des EGMR).

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR hat der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender Folter und unmenschlicher oder niedriger Behandlung reicht nicht aus (EGMR 15.11.1996, Nr22414/93, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, ÖJZ1997/20 (MRK), 632;EGMR30.10. 1991,Nr13163/87 ua, Vilvarajah ua gegen Vereinigtes Königreich, ÖJZ1992/13 (MRK), 309; Grabenwarter, EMRK³§20Rz30; MeyerLadewig, EMRK²Art3 Rz21; Villiger, EMRK²§15 Rz302).

Demnach muss ein reales, an Hand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einerArt3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein. Angesichts des individualschützenden Charakters der Konvention sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GGKap27 Rz53, zum Ganzen jüngst 13Os150/07v und wiederum das SaadiUrteil des EGMR).

Grundsätzlich ergibt sich kein Hinderungsgrund für die Auslieferung, wenn den Betroffenen im Verfolgerstaat ein Strafverfahren mit oder ohne Untersuchungshaft erwartet oder wenn er wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange die Umstände der Haft selbst nicht gegenArt3 MRK verstoßen (Villiger, EMRK²Art3 Rz301).

Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sein, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen. SieverletzenArt 3 MRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken (EGMR 15.7.02, Nr47095/99, Kalashnikov gegen Russland). Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände, so zB Überbelegung, mangelhafte Heizung oder Lüftung, übergroße Hitze, sanitäre Verhältnisse, Schlafmöglichkeit, Ernährung, Erholung und Außenkontakte sowie gegebenenfalls ihr kumulativer Effekt (vgl MeyerLadewig, EMRK² Art 3 Rz12).

Bei Abschiebungen in Konventionsstaaten ist zudem die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (MeyerLadewig, EMRK² Art 3 Rz25b, Grabenwarter,EMRK³§20 Rz30 - jeweils mwN; neuerlich13Os150/07v).

Im Gegenstand vermag der Antragsteller unter Hinweis auf die sich aus auf der Internetseite www. ecoi.net abrufbaren Berichten ergebende gestiegene Zahl Verurteilter, die Überbelegung georgischer Gefängnisse und die „verheerenden" Zustände in diesen mit „oftmaliger unmenschlicher und erniedrigender Behandlung" allerdings nicht aufzuzeigen, dass im Verfahren über die Zulässigkeit seiner Auslieferung ein ihn im speziellen treffendes, konkretes Gefährdungspotential im Zielstaat übergangen worden wäre(vglwiederum 13 Os 150/07v). Die prüfenden Gerichte haben sich nämlich grundrechtskonform mit den erreichbaren einschlägigen Informationsquellen eingehend auseinandergesetzt (vgl Grabenwarter,EMRK²§ 20 Rz34; MeyerLadewig, EMRK² Art 3 Rz21); eine gesetzwidrige, mangelhafte, willkürliche oder erheblich bedenkliche Beurteilung dabei behauptet der Antragsteller nicht einmal.

Ebenso wenig gelingt ihm der Nachweis, dass die Gerichte seine Grundrechtssphäre bei der Bejahung der Frage verletzt hätten, ob Georgien im Fall seiner Auslieferung die im Auslieferungsersuchen zugesicherten Haftbedingungen gewährleisten würde.

ZuArt6 MRK:

Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den AnwendungsbereichdesArt6 MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens („a flagrant denial of justice") droht (vgl neuerlich das SoeringUrteil desEGMR [Z113] sowie MeyerLadewig,EMRK²Art 6 Rz60b; Villiger, EMRK² §18 Rz401; Frowein/Peukert, EMRK² Art16 Rz52 11.Anstrich).

Die Verfahrensgarantiendes Art 6 MRK beziehen sich demnach, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren im Zielland, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden werdenwird(neuerlich 13 Os 150/07v).

Demnach geht die Bestreitung des im Auslieferungsersuchen dargestellten Tatverdachts ebenso ins Leere wie die unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, dieser wäre durch „Einsichtnahme in InterpolDateien" zu widerlegen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Antragsteller nach den Verhandlungsprotokollen weder vor dem Untersuchungsrichter (ON 42) noch vor dem Oberlandesgericht (ON 51) konkrete Beweise angeboten hat, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden hätte können (§ 33 Abs2 ARHG). Im Übrigen vermögen selbst fehlende internationale Fahndungsmaßnahmen auf einen Diebstahls- oder Hehlereiverdacht keinen derartigen Einfluss zu entfalten.

Letztlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb aus dem ihm zugetragenen Angebot einzelner georgischer Polizeibeamter, wonach bei Zahlung von 20.000USDollar von seiner weiteren Verfolgung abgesehen würde, zu erschließen wäre, dass das - dennoch durchgeführte - gerichtliche Strafverfahren in Georgien konkret gegen ihn unter Bedingungen stattfinden würde, die offenkundig Art 6 MRK zuwiderliefen, mögen auch bis in jüngste Zeit Bedenken gegen die Unabhängigkeit georgischer Richter geäußert worden sein.

Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu vom Erneuerungswerber erstatteten Äußerung gemäß §363b Abs1,Abs2 Z3 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

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