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11Os34/08x•OGH 11Os34/08x
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Carsten M***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, AZ 114 Hv 178/03m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den „Einspruch" des Mehmed Franz S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. Jänner 2008, AZ 20 Bs 19/08b (= ON 83 der Hv-Akten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der „Einspruch" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz im Wiederaufnahmeverfahren steht kein weiterer Rechtszug zu, weshalb - ohne Möglichkeit inhaltlicher Prüfung - der „Einspruch" des Einschreiters gegen eine beschwerdegerichtliche Entscheidung, mit der seine Beschwerdelegitimation gegen die Zurückweisung eines von ihm zum Nachteil eines rechtskräftig freigesprochenen Dritten gestellten Antrags auf Wiederaufnahme dessen Strafverfahrens verneint worden war, als unzulässig zurückgewiesen werden musste.
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