OGH 1Nc23/08k

1Nc23/08kObergericht25.03.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc23/08k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 26/07g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alfred V*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 23.405,93 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch nach dem StEG 1969 geltend und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien strafgerichtlich verurteilt worden. Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Grundrechtsverletzung durch die Verurteilung festgestellt habe, habe der Oberste Gerichtshof im vom Kläger angestrengten Erneuerungsverfahren das Strafurteil sowie „das entsprechende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien" aufgehoben. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legt nun die Akten zur allfälligen Delegation „im Sinne des § 8 Abs 3 StEG 1969" vor, da der Ersatzanspruch offensichtlich auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet werde.

Gemäß § 8 Abs 2 StEG 1969, das auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Diese Delegierungsvoraussetzungen sind gegeben, hat doch das Oberlandesgericht Wien im seinerzeitigen Strafverfahren der Berufung des Klägers gegen das verurteilende Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht Folge gegeben. Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

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