OGH 9ObA32/08h

9ObA32/08hObergericht03.03.2008

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA32/08h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Artur W*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Pallauf, Pullmann, Meißnitzer und Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6.039,70 EUR brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2007, GZ 12 Ra 79/07k-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt die hier vom Kläger herangezogene Bestimmung des § 36 Abs 2 DOA ausgelegt. Wenn das Berufungsgericht nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung zugrundelegt, dass von einem „erheblichen Ausmaß und einer regelmäßigen Wiederholung" im Sinn dieser Bestimmung als Voraussetzung für die höhere Einreihung hier bei einem rund 20 - 25-%igen Umfang der höherwertigen Tätigkeit noch nicht ausgegangen werden kann, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden (OGH 8 ObA 250/97s; OGH 9 ObA 196/99k).

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