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8ObA84/07x•OGH 8ObA84/07x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfons N*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Köllensperger, Mag. Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 3.873,15, zuletzt EUR 1.021,93 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse EUR 888,06 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2007, GZ 12 Ra 67/07w-32, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revisionsbeantwortung ist erst nach der Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 17. 12. 2007, und zwar am 17. 1. 2008 eingelangt.
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