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8ObA2/08i•OGH 8ObA2/08i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und Dr. Martin Gillinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martina R*****, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Rathausstraße 4, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 21.543,66 EUR sA brutto, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2007, GZ 9 Ra 130/07i-27, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die bei der Beklagten als U-Bahn-Fahrerin beschäftigte Klägerin war bereits mehrfach wegen Krankenständen und wiederholtem Zuspätkommen verwarnt worden, als sie am 3. Jänner 2006 erneut erheblich zu spät und alkoholisiert ihren Dienst antreten wollte. Nachdem sie sich vorweg dem Alkotest entzogen hatte, führte sie diesen schließlich doch durch und es wurde eine Alkoholisierung festgestellt, die den allen Bediensteten der Beklagten bekannten Dienstanweisungen widersprach. Ihr wurde dann von der Beklagten mitgeteilt, dass ein positiver Alkotest die Beklagte zur Entlassung berechtige, die Klägerin sich aber die ganze Angelegenheit noch überlegen und selbst aus dem Dienstverhältnis austreten könne. Nach einem Tag Bedenkzeit hat die Klägerin tatsächlich ihren Austritt erklärt. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend ihre Klage auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung mangels Berechtigung des Austritts abgewiesen. Die Klägerin vermag auch in ihrer Revision nicht darzustellen, aufgrund welcher Bestimmung der VBO ihr Austritt berechtigt sein könnte. Soweit sie sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 103/87 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass es damals nicht darum ging, dass der Klägerin nach Vorliegen von gravierenden Verfehlungen die Möglichkeit zur Erklärung eines Austritts geboten wurde, sondern der damaligen Klägerin ein Text, der eine einvernehmliche Auflösung beinhaltete und den sie nicht verstehen konnte, zur Unterfertigung „unterschoben" wurde. Dies ist aber mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar.
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