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14Os10/08i•OGH 14Os10/08i
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald H***** und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 126/07t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Harald H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 10. Dezember 2007, AZ 10 Bs 451/07k, 10 Bs 461/07f (= ON 101), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Harald H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 3. August 2007 (ON 76) liegen Harald H***** die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 (I) und § 206 Abs 2 erster Fall StGB (V) sowie des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB (II), weiters die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III) und nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs 2 Z 1 SMG aF (IV) zur Last.
Demnach hat er in Graz von August 2006 bis 16. April 2007
I. in mehrfachen Angriffen mit dem am 17. April 1993 geborenen, mithin unmündigen Dominik M***** wechselseitig den Oral- und Analverkehr, sohin den Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, unternommen;
II. den Genannten dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er ihn aufforderte, sich selbst bis zum Samenerguss zu befriedigen;
III. mit dem Genannten, sohin mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, die zu I. und V. genannten geschlechtlichen Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen oder, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ihn dazu verleitet, die zu Punkt II. genannten geschlechtlichen Handlungen an sich selbst vorzunehmen;
IV. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er unbekannte Mengen Cannabiskraut dem Dominik M***** kostenlos überließ, wobei er dadurch einem Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgifts ermöglichte und selbst volljährig und mehr als „drei" Jahre älter als der Minderjährige war; sowie von Oktober 2006 bis 16. April 2007
V. den Unmündigen Dominik M***** in zwei Angriffen zur Vornahme des Beischlafs mit einer anderen Person verleitet, indem Dominik M***** über seine Aufforderung und in seiner Gegenwart den Beischlaf mit Katharina N***** vollzog.
Zuvor war Harald H***** mit Beschluss vom 6. Mai 2007 (ON 6) ua wegen der ihm vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft genommen, am 14. Juni 2007 „aufgrund Wegfalls eines dringenden Tatverdachts" enthaftet worden (S 145g/I).
In der aufgrund der genannten Anklage durchgeführten Hauptverhandlung vom 15. November 2007 (ON 93) wurde gegen Harald H***** - zufolge massiver Erhärtung des dringenden Tatverdachts durch das bisher abgeführte Beweisverfahren (S 23/III) - ein auf Tatbegehungsgefahr gegründeter Haftbefehl erlassen (ON 88a) und über ihn mit Beschluss vom Folgetag aus dem genannten Grund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO aF die Untersuchungshaft verhängt (ON 91). Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz Beschwerden des Angeklagten Harald H***** gegen die Erlassung des Haftbefehls und die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge und sprach aus, dass durch letztere das Gesetz nicht verletzt worden sei.
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde geht fehl. Ihr Vorwurf, das Oberlandesgericht habe für die Annahme einer die neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft rechtfertigenden verdichteten Verdachtslage (vgl RIS-Justiz RS0121627) nur offenbar unzureichende Gründe angegeben (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO, § 10 GRBG) übergeht, dass das Beschwerdegericht diesbezüglich logisch und empirisch einwandfrei auf das im Rahmen der Hauptverhandlung vom 15. November 2007 erstattete, ihre schriftlichen Ausführungen zur Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit des Tatopfers (ON 50 und 60) ergänzende Gutachten der Kinderpsychologin Dr. Sylvia W***** (S 115 ff/III) Bezug nahm, welches neues Beweisergebnis es im Zusammenhalt mit den weiteren, im Vorverfahren erhobenen, näher angeführten Beweisen als hafttragend ansah (BS 5-7).
Letztere (durch Bezugnahme auf 13 Os 81/07x klargestellte) Diktion lässt im Zusammenhang mit weiteren Passagen der angefochtenen Entscheidung (BS 10) klar werden, dass sich die Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts zum dringenden Tatverdacht auf den Anklagesachverhalt beziehen (mögen auch die - für die Haftfrage bedeutungslosen - angelasteten Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz unerörtert geblieben sein).
Der sich allein gegen die Begründung der Tatbegehungsgefahr mit der Argumentation, aus einer dreijährigen Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einem zu deren Beginn 14jährigen Mädchen erhelle eine sexuelle Affinität zu sehr jungen Sexualpartnern, wendenden Beschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht nicht nur diesen Teilaspekt in seine Begründung einbezogen, sondern seine die Tatbegehungsgefahr betreffende Prognose willkürfrei mit dem Umstand begründet, dass dem Angeklagten - ungeachtet seines (erörterten) Wohlverhaltens seit der Enthaftung - sexuelle Übergriffe mannigfaltiger Art bis hin zur Durchführung des Analverkehrs an einem Unmündigen über einen Zeitraum von acht Monaten zur Last liegen (BS 10 f).
Insgesamt wurde Harald H***** in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit sohin nicht verletzt und war daher seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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