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14Os45/07k•OGH 14Os45/07k
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pawel P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pawel D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 19. Jänner 2007, GZ 34 Hv 50/06d-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten enthält, wurde Pawel D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB (1.) schuldig erkannt.
Danach haben Pawel P*****, Pawel D*****, Dariusz S***** und Sylvester R***** am 25. September 2006 in Reichersdorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigten der G*****gmbH Kupferkabel im Gesamtwert von zumindest 600 Euro durch Einbruch, nämlich Einsteigen in einen Lagerplatz und Aufbrechen einer Halleneingangstür, in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Während die drei Mitangeklagten sowie die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichteten, meldete der Angeklagten Pawel D***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil an (S 60/I).
Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger des Zweitangeklagten wurden die Rechtsmittel allerdings nicht ausgeführt. Da der Angeklagte somit weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung des Rechtsmittels einen der im § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt aufgezeigt hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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