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5Ob81/07h•OGH 5Ob81/07h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
1. Katharina R*****, 2. Waltraud F*****, beide vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen Enteignungsentschädigung (EUR 129.886,70), über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2007, GZ 44 R 420/06z-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 25. Mai 2006, GZ 1 Nc 162/05v-5, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Die Antragsteller sind Eigentümer einer Liegenschaft in Mauer. Mit Bescheid vom 22. 8. 2000 ordnete die Wiener Landesregierung die Enteignung von Teilflächen dieser Liegenschaft für den straßenmäßigen Ausbau der Speisinger Straße an und bestimmte die Höhe der Entschädigung für die Enteignung mit EUR 27.746,49. Punkt III des Bescheides ordnete folgende bauliche Maßnahmen an dem von der Enteignung betroffenen Gebäude an: Abtragung des gesamten Gassentraktes bis zur Abschlussmauer des Flügeltraktes, Schließung und Verputzung der Seitenschaufläche, Errichtung eines einfachen Einfriedungszaunes unter Beibehaltung des Einfahrtstores, Verlegung der Strom-, Gas-, Wasser- und Kanalanschlüsse. Für diese baulichen Veränderungen wurde in Punkt IV eine vorläufige Entschädigungssumme von EUR 129.886,70 festgelegt. Der erste Teilbetrag war gleichzeitig mit der Entschädigung für die Enteignung fällig, der zweite Teilbetrag hingegen nach Maßgabe des Baufortschrittes der Abtragung und der angeordneten baulichen Änderungen nach Freimachung der enteignungsgegenständlichen Grundflächen.
Nachdem die Baubehörde wegen des schlechten allgemeinen Bauzustandes des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes am 27. 1. 2004 einen Bauauftrag erteilt hatte, ließen die Liegenschaftseigentümer nicht die bescheidmäßig angeordneten baulichen Maßnahmen nach Abtragung des von der Enteignung betroffenen Gebäudeteiles vornehmen, sondern veranlassten den gänzlichen Abbruch der Baulichkeiten. Der im gerichtlichen Verfahren von den Antragstellern angefochtene Bescheid vom 6. 9. 2005 setzte die endgültigen Kosten für die angeordneten und nur teilweise durchgeführten Baumaßnahmen mit EUR 106.348,13 fest und ordnete die Zahlung des restlichen Betrages von EUR 41.404,48 an.
Die Antragsteller begehren die Festsetzung der Entschädigung mit insgesamt EUR 129.886,70 und die Bezahlung des aushaftenden Teiles der Entschädigung von EUR 23.538,57 sA. Maßgebend für die Höhe der Entschädigungszahlungen seien die im Enteignungszeitpunkt zur Erreichung des Enteignungszweckes zumindest erforderlichen Baumaßnahmen, während die nachträgliche Entscheidung für den gänzlichen Abbruch der Baulichkeiten auf die Höhe der Enteignungsentschädigung keinen Einfluss haben könne. Die Enteignungsgegner hätten sich zwar die Kosten des baulichen Abschlusses des verbleibenden Gebäudeteiles erspart, dafür aber wesentlich höhere Kosten des Neubaues zu tragen und zu finanzieren. Die Antragsgegnerin steht auf dem Standpunkt, die endgültige Entscheidung richte sich ausschließlich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
Das Erstgericht folgte dieser Argumentation und wies den Antrag ab. Das von den Antragstellern angerufene Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es die endgültigen Kosten für die bescheidmäßig angeordneten baulichen Maßnahmen mit EUR 106.348,13 festsetzte und das entsprechende Mehrbegehren der Antragsteller abwies. In der Kostenentscheidung verpflichtete es die Antragsteller zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens. Gegenstand des Verfahrens seien die nach § 38 Abs 8 Wiener BauO ermittelten Kosten, die dem Eigentümer der Liegenschaft bzw des Gebäudes oder der baulichen Anlage durch die enteignungsbedingten Umbauten oder Änderungen an den von der Enteignung nicht umfassten Baulichkeiten erwachsen, nicht aber die bereits rechtskräftig bestimmte Enteignungsentschädigung. Die Ausführungen der Antragsteller zu dem ausschließlich maßgeblichen Zeitpunkt der Enteignung und damit der Irrelevanz späterer Änderungen der Sach- und Rechtslage gingen daher ins Leere. Die Kosten der aufgetragenen Baumaßnahmen seien nach § 38 Abs 8 Wiener BauO erst nach Durchführung festzustellen, weshalb eindeutig nur die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen seien. Durch die Anrufung des Gerichtes trete der angefochtene Bescheid gemäß §§ 38 Abs 8, 44 Abs 6 Wiener BauO zur Gänze außer Kraft, weshalb das Gericht die Höhe der bescheidmäßig festgestellten Kosten festzustellen habe. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zur Ermittlung der nach § 38 Abs 8 Wiener BauO festzusetzenden endgültigen Kosten.
Die Antragsteller beantragen in ihrem Revisionsrekurs die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, dass die Enteignungsentschädigung mit EUR 129.886,70 festgesetzt und der Enteignungswerberin aufgetragen werde, EUR 23.538,57 sA und die Verfahrenskosten zu bezahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Die Behörde hat nach § 38 Abs 6 Wiener BauO auf Antrag des Enteignungswerbers oder des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft bzw des Eigentümers der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen (Superädifikate) deren Änderung anzuordnen, wenn der Weiterbestand von Gebäudeteilen auf den Restflächen durch bauliche Maßnahmen (Umbau oder bauliche Änderungen) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig ist und die hiefür notwendigen Aufwendungen wirtschaftlich vertretbar sind.
Abs 8 leg cit verpflichtet die Behörde, die Kosten dieser baulichen Maßnahmen zu ermitteln und mit der Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Nach Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Liegenschaft bzw des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder auf Antrag des Enteignungswerbers die endgültigen Kosten festzustellen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen anzuordnen. Satz 3 der zitierten Bestimmung verweist auf die sinngemäße Geltung des § 44 Abs 6, der es jeder Partei des Enteignungsverfahrens freistellt, binnen drei Monaten ab Zustellung des Enteignungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte im außerstreitigen Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu begehren, wodurch die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt.
Die Ausführungen der Revisionsrekurswerber zu der Verpflichtung der Behörde, die vorläufig festgesetzten Kosten unabhängig von dem zwischenzeitig erfolgten Abbruch des gesamten Gebäudes zu ersetzen, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine solche liegt nämlich trotz Fehlens einer ausdrücklichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu einer bestimmten Gesetzesbestimmung nicht vor, wenn das Gesetz selbst eine klare Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
Die Bestimmung des § 38 Abs 8 Wiener BauO lässt nach ihrem klaren Wortlaut eindeutig nur die Interpretation zu, dass nach vorläufiger Ermittlung der für die angeordneten Maßnahmen nötigen Kosten ausschließlich die endgültigen, tatsächlich aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen entstandenen Kosten die Basis für die Entschädigungssumme darstellen können. Das Argument der Enteignungsgegner zu ihrem höheren Aufwand für den gänzlichen Abbruch und die erforderliche Neuerrichtung eines Gebäudes vernachlässigt den grundsätzlichen Zweck jeder Enteignungsentschädigung, nämlich den Vermögensnachteil des Enteigneten auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen (vgl RIS-Justiz RS0010844; vgl Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes 305; vgl Kerschner, Der Verkehrswert von Liegenschaften bei der Enteignungsentschädigung, JBl 2006, 355, 358). Sind daher die mit dem Abbruch des von der Enteignung betroffenen Gebäudeteiles tatsächlich entstandenen Kosten geringer als der vorläufig festgesetzte, auf einer Schätzung beruhende Kostenaufwand, weil aufgrund des gänzlichen Abbruches keine bauliche Maßnahmen an einem verbleibenden Gebäudeteil nötig sind, würde der Zuspruch der gesamten vorläufig festgesetzten Entschädigungssumme hinsichtlich des Differenzbetrages zu einem wirtschaftlichen Mehrnutzen und damit einer Bereicherung der Enteignungsgegner führen. Im Prinzip streben die Enteignungsgegner eine Art exekutive Durchsetzung der vorläufigen Entschädigungssumme an, was mit dem klaren Wortlaut des § 38 Abs 8 der Wiener BauO nicht zu vereinen ist.
Die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes ist nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG neu, der in diesem außerstreitigen Verfahren (§§ 38 Abs 8, 44 Abs 6 Wiener BauO) bereits anzuwenden ist (§ 203 Abs 7 AußStrG neu), nicht bekämpfbar.
Die Kostenentscheidung des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die spezielle Kostentragungsregelung des § 44 Abs 1 Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), dessen sinngemäße Anwendung § 44 Abs 1 Wiener BauO anordnet. Aufgrund der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 44 EisbEG hat die Antragsgegnerin und Enteignungswerberin die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen, auch wenn sie auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat. Auch bei ungerechtfertigtem Einschreiten des Enteigneten wird dieser nicht kostenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS00558151).
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