OGH 1Ob71/07h

1Ob71/07hObergericht03.05.2007

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.228 XPUBLEND

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob71/07h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra H*****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert EUR 15.696), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2006, GZ 43 R 733/06x-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juli 2006, GZ 4 C 120/05p-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht gab der Unterhaltsklage teilweise statt und sprach der Klägerin ab 1. 4. 2005 einen monatlichen Unterhalt von 436 EUR zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten samt Antrag nach § 508 ZPO legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 4 ZPO ist die Revision in den im § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, darin den Antrag gestellt, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abändern, dass die ordentliche Revision zugelassen werde, und weiters ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet.

Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 4 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO). Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).

Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.

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