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13Os41/07i•OGH 13Os41/07i
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner B***** wegen mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Dezember 2006, GZ 40 Hv 5/06b-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Werner B***** mehrerer „Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB" (A.) - richtig: zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A.1 und A.3) und zweier Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (A.2 und A.4) -, mehrerer „Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1 sowie 106 Abs 1 Z 1 StGB iVm § 15 StGB" (B.) - richtig: des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B. 1) und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B.2) - sowie zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt.
Danach hat er in D*****
A. nachgenannte Personen mit Gewalt und (zu A.3) auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt (A.1 und 3) oder zu nötigen versucht (zu A.2 und 4), und zwar
1. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 13. Mai 2004 Christian L***** dadurch, dass er diesen nach Aufsuchen der Toilettenanlagen neben der Stadtpfarrkriche St. Martin am Verlassen hinderte, ihn in eine WC-Kabine drängte, ihn dort gegen die Toilettenwand drückte, ihn mit einer Hand festhielt und mit der anderen Hand dessen Hose öffnete, diese samt Unterhose hinunterzog, sich vor ihn hinkniete und sodann dessen Geschlechtsteil in seinen Mund nahm und sich so geschlechtlich erregte und befriedigte,
2. am 5. März 2005 in seiner Unterkunft den stark alkoholisierten Thomas H***** dadurch, dass er ihn am Verlassen des Zimmers hinderte, ihn im Hüftbereich an der Hose erfasste, ihn auf eine Matratze warf und sich sodann auf ihn fallen ließ, um einen Oralverkehr durchzuführen, wobei die Tatausführung zufolge heftigen Widerstands und Flucht des Tatopfers unterblieben ist;
3. am 26. Mai 2005 Thomas F***** dadurch, dass er diesen nach dem Besuch eines Fußballspiels in ein altes, offen stehendes Gebäude lockte, ihn dort durch Drohung mit dem Umbringen aufforderte, seine Hose auszuziehen, wobei er dessen Versuch, von dort zu flüchten, dadurch vereitelte, dass er ihn beim Ausgang abfing, ihm Hose und Unterhose auszog, sich vor ihn kniete, ihn mit den Händen festhielt und sodann einen Oralverkehr an ihm vornahm;
4. im Oktober 2005 Christian L***** dadurch, dass er ihn unter einem Vorwand in seine Unterkunft lockte, ihm dort Alkohol verabreichte, ihn sodann zu sich auf die Matratze zerrte und versuchte, seine Hose zu öffnen, um einen Oralverkehr an ihm durchzuführen, was zufolge heftiger Gegenwehr und Flucht des Tatopfers nicht gelang;
B. nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu der unter B.2 angeführten Handlung zu nötigen versucht sowie zu der zu B.1 genannten Unterlassung genötigt, und zwar
1. am 26. Mai 2005 Thomas F***** dadurch, dass er ihm in Aussicht stellte, ihn umzubringen, falls er seiner Mutter von dem unter A.3 geschilderten Vorfall erzähle;
2. am 8. und 10. Dezember 2005 Christian L***** dadurch, dass er zum Ausdruck brachte, ihn umzubringen, falls er die am 2. Dezember 2005 bei der Polizeiinspektion Dornbirn gegen ihn erstattete Strafanzeige nicht zurückziehe;
C. nachgenannte Personen jeweils durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht bzw gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. am 23. April 2005 Andreas P*****, welcher dadurch eine Rissquetschwunde im Bereich des linken Jochbogens sowie eine Schwellung am Auge erlitt;
2. am 23. November 2005 Thomas D*****, welcher dadurch, dass er nach dem Schlag gegen eine Wand prallte, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt.
Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Sie kritisiert - undifferenziert aus Z 5 und Z 5a und weitgehend ohne Bezug zu einzelnen Schuldsprüchen - „den Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen" als unzureichend begründet und behauptet, „es ergeben sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruchs über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen".
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Indem der Rechtsmittelwerber die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Aussagen der Belastungszeugen im Vergleich zu jener des Angeklagten in Zweifel zieht und die Ansicht vertritt, das Erstgericht hätte bei gleicher Gewichtung der bei allen Beteiligten gleichermaßen vorliegenden Umstände (langer Zeitraum zwischen Tat und Aussage, Alkohol- und Tabletteneinfluss zu den Tatzeitpunkten) der leugnenden Verantwortung des Angeklagten „weit höheres Gewicht beimessen sollen", trägt er statt prozessordnungsgemäßer Argumentation im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO Hinweise auf mögliche Deutungen aufgenommener Beweise vor, ohne einen der dort bezeichneten Begründungsmängel aufzuzeigen.
Insoweit die Beschwerde die dem Angeklagten vorgeworfenen Drohungen „vor dem Hintergrund", dass sämtliche Beteiligten im Obdachlosenmilieu verkehrten und gut miteinander bekannt waren, und unter der urteilsfremden Annahme, die Zeugen hätten auch nach den Tatzeitpunkten die Nähe des Angeklagten gesucht, als „an den Haaren herbeigezogen" und „mehr als unwahrscheinlich" ansieht, werden den Urteilsannahmen ebenso bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenübergestellt, und es wird solcherart unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes angegriffen. Gleiches gilt für den weiteren Einwand der Mängelrüge zu den Schuldsprüchen wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, es sei im Hinblick auf den - von den Zeugen Andreas P***** und Thomas D***** eingestandenen - Alkohol- und Drogengenuss „durchaus wahrscheinlich", dass deren Verletzungen aus selbst verschuldeten Stürzen und nicht aus Schlägen durch den Angeklagten resultierten. Mit dem Hinweis auf die - im Rechtsmittel nur teilweise und aus dem Zusammenhang gerissen zitierten - Depositionen des Zeugen Christian L***** wird der Sache nach unvollständige Begründung im Sinne der Z 5 (zweiter Fall) geltend gemacht. Die Tatrichter haben sich demgegenüber mit den Angaben dieses Zeugen und mit - als geringfügig eingestuften - Widersprüchen darin eingehend auseinandergesetzt und mängelfrei begründet, weshalb sie den Feststellungen dessen - im Kernbereich stets gleichbleibende - Schilderung gewaltsamer und gegen seinen Willen erfolgter Nötigung zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung durch den Angeklagten zugrunde legten (US 20 ff). Seine Erklärung, warum er nicht um Hilfe rief, bedurfte schon deshalb keiner gesonderten Erwähnung, weil die Tatrichter gar nicht davon ausgingen, dass in der Toilettenanlage tatsächlich „Leute aus- und eingingen" (US 21).
Insoweit der Rechtsmittelwerber aus den Angaben des Zeugen, seinen früheren homosexuellen Erfahrungen und der „von ihm angeführten Vielzahl an Vorfällen" für ihn günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter und es für „naheliegend" hält, dass die sexuellen Übergriffe im Einvernehmen mit Christian L***** erfolgten, sodass keine Gewaltanwendung notwendig gewesen wäre, vermag er ein weiteres Mal keinen Begründungsmangel im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv, gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen, eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).
Das eben erörterte Vorbringen der Beschwerde zielt just auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb dieser Sonderfälle ab und kann solcherart auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO nicht zum Ziel führen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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